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Regelwerk, EU 2025, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1243 der Kommission vom 25. Juni 2025 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1288 in Bezug auf die Neuzuweisung nicht ausgeschöpfter Kontingente für Thunfischfilets und Thunfisch-Loins (roh, gegart und tiefgefroren), zubereitet oder haltbar gemacht, Makrelenfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, und Filets vom Unechten Bonito oder von der Fregattmakrele, zubereitet oder haltbar gemacht

(ABl. L 2025/1243 vom 26.06.2025)


Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien zur VO (EU) 952/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Cabo Verde ist ein Land, das in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, auch Allgemeines Präferenzsystem (APS+) genannt, kommt. Für die Zwecke des APS sind die Präferenzursprungsregeln, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften, in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 3 festgelegt.

(2) Cabo Verde wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1288 der Kommission 4 eine Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gewährt. Die in dieser Abweichung vorgesehenen Mengen Fisch waren geringer als die zum damaligen Zeitpunkt von Cabo Verde beantragten Mengen, da sie auf der Grundlage der tatsächlichen Ausschöpfung der Kontingente im Rahmen der vorherigen Abweichungsregelung berechnet worden waren. Cabo Verde machte mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 geltend, dass die unter diese Abweichungsregelung fallenden Mengen Fisch im Vergleich zum tatsächlichen Bedarf zu gering seien, und beantragte, dass die Mengen neu bewertet werden sollten. Cabo Verde verwies insbesondere auf die schwierige Lage der Fischverarbeitungsunternehmen, da sie gezwungen seien, über die Kontingente hinausgehende Mengen einzufrieren, weshalb Arbeitsplätze im Fischereisektor gefährdet seien. Die 2024 für Thunfischfilets und Thunfisch-Loins, zubereitet oder haltbar gemacht, zugeteilten Kontingente wurden nicht ausgeschöpft; hier blieben 700 Tonnen ungenutzt. Als Sondermaßnahme zur Unterstützung des Fischverarbeitungssektors von Cabo Verde können diese ungenutzten Mengen auf die Kontingente für Makrele und Unechten Bonito umverteilt werden, ohne dass sich dadurch die in der derzeit geltenden Abweichungsregelung vorgesehenen Gesamtmengen erhöhen.

(3) Für 2025 wird die nicht genutzte Menge folgendermaßen auf die zwei anderen Arten aufgeteilt: 300 Tonnen für Makrele und 400 Tonnen für Unechten Bonito. Die in den Anhängen aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 5, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 gelten, um der schwierigen Lage Cabo Verdes Rechnung zu tragen und es dem Land zu ermöglichen, die abweichende Regelung ab diesem Stichtag anzuwenden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1288 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1288 werden durch die Anhänge I und II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juni 2025

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 978/2012

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(Stand: 27.06.2025)

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