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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1246 der Kommission vom 18. Juni 2025 zur Änderung der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2017/587 festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich der Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Eigenkapitalinstrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1246 vom 03.11.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 14 Absatz 7 Unterabsatz 3, Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/1033 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geändert und in deren Artikel 2 die Begriffsbestimmung "Transaktionspaket" aufgenommen. Da delegierte Verordnungen keine Begriffsbestimmungen enthalten sollten, die bereits in Gesetzgebungsakten festgelegt sind, sollte die Definition des Begriffs "Transaktionspaket", die derzeit in Artikel 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission 3 enthalten ist, aus der genannten Verordnung gestrichen werden.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geändert und die Pflicht zur Veröffentlichung verbindlicher oder indikativer Kursofferten in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente auf zentrale Limit-Orderbücher und auf periodischen Auktionen basierende Handelssysteme beschränkt. Infolgedessen wurde mit der Verordnung (EU) 2024/791 auch Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gestrichen, mit dem der Kommission unter anderem die Befugnis erteilt wurde, für die Zwecke des Verzichts auf die Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen Begriffsbestimmungen für die Begriffe "Preisanfragesystem" und "sprachbasiertes Handelssystem" festzulegen. Daraus folgt, dass diese Begriffsbestimmungen aus Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 gestrichen werden sollten. Darüber hinaus ist es erforderlich, quotierungsgetriebene Handelssysteme, Preisanfrage-Handelssysteme und sprachbasierte Handelssysteme aus Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 zu streichen.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 geändert und in Artikel 9 Absatz 5 ein neuer Buchstabe f eingefügt. Dieser Bestimmung zufolge ist die Kommission befugt, die Merkmale von "zentralen Limit-Orderbüchern" und "auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystemen" festzulegen. Es sollten daher entsprechende Begriffsbestimmungen in die Delegierte Verordnung (EU) 2017/583

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(Stand: 20.11.2025)

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