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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1248 der Kommission vom 26. Juni 2025 zur Verlängerung der Genehmigung von Epsilon-metofluthrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1248 vom 27.06.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Metofluthrin wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt.
(2) Am 25. Oktober 2019 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (im Folgenden "Antrag") gestellt. Dieser Antrag wurde von der zuständigen Behörde Irlands (im Folgenden "bewertende zuständige Behörde") bewertet.
(3) Im Verlauf der Prüfung von Metofluthrin wurde die Bezeichnung dieses Wirkstoffs von der bewertenden zuständigen Behörde und der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") in "Epsilon-metofluthrin" geändert.
(4) Am 7. März 2024 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur eine Empfehlung zur Verlängerung der Genehmigung von Epsilon-metofluthrin.
(5) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erarbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahme der Agentur zu den Anträgen auf Verlängerung der Genehmigung von Wirkstoffen. Der Ausschuss für Biozidprodukte nahm am 25. November 2024 die Stellungnahme der Agentur 3 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde an.
(6) In ihrer Stellungnahme gelangte die Agentur zu dem Schluss, dass davon ausgegangen werden kann, dass Biozidprodukte der Produktart 18, die Epsilon-metofluthrin enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 weiterhin erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen hinsichtlich ihrer Verwendung eingehalten werden. Daher werden die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Verbindung mit deren Artikel 4 Absatz 1 als erfüllt erachtet.
(7) Somit ist es angezeigt, die Genehmigung von Epsilon-metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen, darunter eine Bedingung für das Inverkehrbringen behandelter Waren, die mit Epsilon-metofluthrin behandelt wurden oder es enthalten, zu verlängern. Es sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit die Wirtschaftsbeteiligten genügend Zeit haben, um sich auf die neuen Anforderungen bezüglich des Inverkehrbringens behandelter Waren, die mit Epsilon-metofluthrin behandelt wurden oder es enthalten, einzustellen.
(8) In ihrer Stellungnahme kommt die Agentur außerdem zu dem Schluss, dass Epsilon-metofluthrin die Kriterien für einen persistenten und toxischen Stoff im Sinne von Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfüllt. Epsilon-metofluthrin erfüllt daher die Voraussetzung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und sollte folglich für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 1 der genannten Verordnung als zu ersetzender Wirkstoff erachtet werden. Daher sollte die Verlängerung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für höchstens sieben Jahre erfolgen.
(9) Gemäß Artikel 23
(Stand: 30.06.2025)
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