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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission vom 6. Mai 2025 mit Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) für die Überwachung und Verwaltung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Märkten

(ABl. L 2025/1269 vom 10.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für den internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich der Anforderungen zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung handelsbezogener Formalitäten.

(2) Um die wirksame Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu vereinfachen, sollte ein elektronisches System zur sicheren und zuverlässigen Verwaltung der Agrar-Handelsformalitäten eingerichtet werden. Dieses System sollte als elektronisches System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) bezeichnet und als unabhängiges Modul des Trade Control and Expert System (TRACES) 2 entwickelt werden. Im ELAN sollten die für die Erfüllung der Nichtzollformalitäten der Union im Zusammenhang mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erforderlichen Dokumente gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1239 3, (EU) 2020/761 4, (EU) 2020/1988 5 und (EU) 2023/2834 6 der Kommission gespeichert und verarbeitet werden.

(3) Um die Zusammenarbeit zu erleichtern und einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen den zuständigen erteilenden Behörden oder Stellen und den Zollbehörden zu gewährleisten, sollte das ELAN mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll, die mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichtet wurde, verknüpft werden.

(4) Die Entwicklung des ELAN erfordert die Annahme eines angemessenen Rechtsrahmens.

(5) Bei den in den Anwendungsbereich des ELAN fallenden Dokumenten sollte es sich um Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission 8 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239, um Dokumente gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988, die von Drittländern ausgestellt werden und für die Verwaltung von Zollkontingenten erforderlich sind und um von Drittländern gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 ausgestellte Dokumente handeln.

(6) Es sollten klare Regeln für die Zugriffsrechte auf über das ELAN bereitgestellte Informationen festgelegt werden. Alle erteilenden Behörden oder Stellen sollten Zugriff auf die von ihnen ausgestellten Dokumente haben. Die erteilenden Behörden oder Stellen sollten nur dann Zugriff auf Dokumente haben, die von anderen erteilenden Behörden oder Stellen ausgestellt wurden, wenn dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für die Ausstellung der in ihre Zuständigkeit fallenden Dokumente erforderlich ist. Die Kommission sollte Zugriff auf alle über das ELAN erstellten oder an das ELAN übermittelten Dokumente haben, soweit die in den Dokumenten enthaltenen Informationen erforderlich sind, damit die Kommission die Einhaltung der geltenden Unionsvorschriften prüfen kann. Zollbehörden sollten Zugriff auf alle Dokumente haben, die für die Ausübung ihrer Kontrolltätigkeiten erforderlich sind. Erteilende Drittlandsbehörden sind für die personenbezogenen Daten verantwortlich, die in den von ihnen im ELAN ausgestellten oder an das System übermittelten Dokumenten enthalten sind.

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(Stand: 10.07.2025)

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