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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission vom 6. Mai 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN)

(ABl. L 2025/1272 vom 10.07.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für den internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich der Anforderungen zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung handelsbezogener Formalitäten.

(2) Um die wirksame Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu vereinfachen, sollte ein elektronisches System zur sicheren und zuverlässigen Verwaltung der Agrar-Handelsformalitäten eingerichtet werden. Dieses System sollte als elektronisches System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) bezeichnet und als unabhängiges Modul des Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 2 entwickelt werden. Im ELAN sollten die für die Erfüllung der Nichtzollformalitäten der Union gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1239 3, (EU) 2020/761 4, (EU) 2020/1988 5 und (EU) 2023/2834 6 der Kommission im Zusammenhang mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erforderlichen Dokumente gespeichert und verarbeitet werden.

(3) Um die Zusammenarbeit zu erleichtern und einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen den zuständigen erteilenden Behörden oder Stellen und den Zollbehörden zu gewährleisten, sollte das ELAN mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll, die mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingerichtet wurde, verknüpft werden.

(4) Die Begriffsbestimmungen und Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission 8 sollten für die vorliegende Verordnung gelten.

(5) Das ELAN sollte mit dem Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) sowie mit den elektronischen Systemen verknüpft werden, die von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Erstellung der unter das ELAN fallenden Dokumente verwendet werden. Diese Verknüpfung zwischen den Systemen sollte den Austausch von Informationen ermöglichen, mit denen die Erfüllung von Nichtzollformalitäten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zwischen der Union und Drittländern gehandelt werden, bescheinigt wird.

(6) Dokumente sollten entweder direkt im ELAN erstellt oder über die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten an das ELAN übermittelt werden. Die in den Verordnungen (EU) 2016/679 9 und (EU) 2018/1725 10 des Europäischen Parlaments und des Rates verankerten Datenschutzgrundsätze gelten für die Verarbeitung von gemäß dieser Verordnung ausgestellten oder an das ELAN übermittelten Dokumenten.

(7) Es sollte berücksichtigt werden, dass sowohl das ELAN als auch die damit verknüpften nationalen Systeme aufgrund von Wartungsarbeiten oder unvorhergesehenen technischen Störungen vorübergehend nicht zur Verfügung stehen können. Im Falle von Wartungsarbeiten sollte die Kommission die Nutzer rechtzeitig informieren, um etwaige Unannehmlichkeiten zu mindern. Im Falle der Nichtverfügbarkeit des Systems und unabhängig von der Ursache sollte die Kommission klare Regeln festlegen, um die Betriebskontinuität sowohl für die ELAN-Nutzer als auch für die Marktteilnehmer zu gewährleisten.

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(Stand: 10.07.2025)

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