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Verordnung (EU) 2025/1303 des Rates vom 23. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
(ABl. L 2025/1303 vom 30.06.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um eine ausreichende Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen und gewerblichen Waren, die in der Union nicht hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/2278 des Rates 1 die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs von der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Art (im Folgenden "Zollsätze des GZT") für diese Waren ausgesetzt. Die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführten Waren können daher ohne Mengenbeschränkungen zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.
(2) Bestimmte Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, werden in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt, um den spezifischen Bedarf der Abnehmerindustrien in der Union zu decken. Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit Waren zu gewährleisten, die diese Anforderungen erfüllen, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, für die Zollsätze des GZT für diese Waren eine vollständige Aussetzung zu gewähren.
(3) Die Warenbezeichnung, die Einreihung und die Anforderungen an die Endverwendung für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen.
(4) Die Kommission hat gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2278 bestimmte Aussetzungen der Zollsätze des GZT für Waren, die im Anhang der genannten Verordnung aufgeführt sind, überprüft. Da es im Interesse der Union liegt, die Aussetzungen der Zollsätze des GZT für einige dieser Waren beizubehalten, sollten neue Termine für ihre nächste verbindliche Überprüfung festgelegt werden.
(5) Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung der Zollsätze des GZT für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) 2021/2278 aufgeführt sind, beizubehalten. Die Aussetzungen für diese Waren sollten daher mit Wirkung vom 1. Juli 2025 gestrichen werden.
(6) Als Reaktion auf den anhaltenden Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine und die fortwährende Beteiligung von Belarus an Handlungen, die die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergraben, hat die Union restriktive Maßnahmen erlassen, die die Handelsvorteile, die Russland und Belarus gewährt werden, einschränken sollen. In der Verordnung (EU) 2022/2583 des Rates 3 wurde jedoch die Aussetzung der Zollsätze des GZT für bestimmte Waren mit Ursprung in Belarus, die in den TARIC-Code 2926 90 70 24 eingereiht werden, und für bestimmte Waren mit Ursprung in Russland, die in die TARIC-Codes 7608 20 89 30 und 8401 30 00 20 eingereiht werden, beibehalten. Angesichts der anhaltenden geopolitischen Instabilität und der Notwendigkeit, die Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen der Union zu erhöhen, Kohärenz mit den Zielen der Handelspolitik der Union sicherzustellen und zu verhindern, dass Einrichtungen, die völkerrechtswidrige Handlungen unterstützen, wirtschaftliche Vorteile gewährt werden, ist es angezeigt, diese Ausnahmen für Waren mit Ursprung in Belarus, die in den TARIC-Code 2926 90 70 24 eingereiht werden, sowie für Waren mit Ursprung in Russland, die in den TARIC-Code 7608 20 89 30 eingereiht werden, aufzuheben und die Anwendung von Zöllen des GZT auf die Einfuhren dieser Waren mit Ursprung in Russland und Belarus wiedereinzuführen.
(7) Die Verordnung (EU) 2021/2278 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten dargelegten Leitlinien zu befolgen, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2025 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2021/2278 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Absatz 1 gilt nicht für folgende Waren:
(Stand: 02.07.2025)
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