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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1311 der Kommission vom 3. Juli 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle und von Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1311 vom 14.10.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 325az Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Unterabsatz 3
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ob die Institute von den für sie zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhalten, hängt davon ab, ob sie die in Teil 3 Titel IV Kapitel 1b der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, darunter die Anforderungen in Bezug auf Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebung, Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, interne Validierungsfunktion und IT-Systeme. Die Institute dürfen Änderungen bei den Methoden, Prozessen, Kontrollen, der Datenerhebung, der Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, der internen Validierungsfunktion und den von den für sie zuständigen Behörden genehmigten IT-Systemen vornehmen, sofern diese Änderungen - je nach Art - entweder der für sie zuständigen Behörde gemeldet wurden oder für diese Änderungen von der für sie zuständigen Behörde eine Erlaubnis gemäß Artikel 325az Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt wurde. Dies gilt auch für Änderungen, die durch die Anwendung regulatorischer Anforderungen ausgelöst werden, wenn diese Änderungen die Verwendung von Methoden oder Ansätzen umfassen, die nicht Teil der bestehenden Erlaubnis der zuständigen Behörde sind.
(2) Die Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist Teil der genehmigten und dokumentierten internen Grundsätze und Verfahren des Instituts. Ändert das Institut seine Grundsätze und Verfahren in Bezug auf die Auswahl der modellierbaren Risikofaktoren, so sollte für diese Änderung eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde eingeholt werden bzw. sollte diese Änderung der zuständigen Behörde gemeldet werden, da sie eine Änderung bei der Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren darstellt. Dagegen sollten Änderungen bei der Zusammensetzung der Liste der Risikofaktoren in der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc Absatz 2 der genannten Verordnung, die im Rahmen der genehmigten Grundsätze und Verfahren vorgenommen werden, im Falle einer Verringerung der Datenverfügbarkeit, nicht als Änderungen bei der durch das Institut getroffenen Auswahl der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren betrachtet werden.
(3) Die Erlaubnis der zuständigen Behörde bezieht sich auf die im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes vorgesehenen Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme. Daher sollten die Institute nicht verpflichtet sein, die für sie zuständige Behörde über laufende Anpassungen der von ihnen verwendeten alternativen internen Modelle an die verwendeten Datenquellen, die Korrektur von Fehlern oder geringfügigere Anpassungen, die für die laufende Überprüfung der Modelle erforderlich sind und sich in den Grenzen der bereits genehmigten Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme bewegen und entsprechend erfasst werden, zu unterrichten.
(Stand: 15.10.2025)
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