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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1319 der Kommission vom 27. Juni 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 4423)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1319 vom 01.07.2025;
Beschl. (EU) 2025/1406 - ABl. L 2025/1406 vom 14.07.2025aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl.'es (EU) 2025/1406

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffenen Tierpopulationen sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus hergestellter Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort anzuwendende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Rumänien hat die Kommission über die derzeitige Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in seinem Hoheitsgebiet nach zwei am 17. Juni 2025 bestätigten Ausbrüchen dieser Seuche bei Ziegen und Schafen im Kreis Teleorman unterrichtet. Als Reaktion auf diesen Ausbruch hat Rumänien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst, eingerichtet, in denen die in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die Lage und die Dauer dieser Sperrzone in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.

(6) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen basieren auf den Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in dem von der genannten Seuche betroffenen Mitgliedstaat sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung der Seuche. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen werden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) 4 berücksichtigt. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage besteht aufgrund des gleichzeitigen Auftretens von zwei Ausbrüchen, die etwa sieben Kilometer voneinander entfernt sind, ein erhöhtes Risiko einer Seuchenausbreitung.

(7) Die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Rumänien sollten daher im Anhang dieses Beschlusses entsprechend aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung sollte festgelegt werden. Bei der Dauer dieser Regionalisierung werden die Mindestzeiträume für die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 berücksichtigt.

(8) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von dem betroffenen Betrieb in Rumänien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.

(9) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollten daher unverzüglich die Schutz- und Überwachungszonen in Rumänien eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden.

(10) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Rumänien trägt dafür Sorge, dass

  1. gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates unverzüglich eine Sperrzone eingerichtet wird, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst;
  2. die Schutz- und die Überwachungszone gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang aufgeführten Gebiete umfassen;
  3. die Maßnahmen, die in der Schutz- und der Überwachungszone anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang genannten Zeitpunkten angewandt werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 18. Juli 2025.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

.

Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen Anhang


Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 in Rumänien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Kreis Teleorman
RO-CAPRIPOX-2025-00001
RO-CAPRIPOX-2025-00002
Schutzzone:
Those parts of Teleorman county, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.284226, Long. 24.915503 (2025/1), Lat. 44.306659, Long. 24.999652 (2025/2).
9.7.2025
Überwachungszone:
Those parts of Teleorman county, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.284226, Long. 24.915503 (2025/1), Lat. 44.306659, Long. 24.999652 (2025/2), excluding the areas contained in the protection zone.
18.7.2025
Überwachungszone:
Those parts of Teleorman county, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.284226, Long. 24.915503 (2025/1), Lat. 44.306659, Long. 24.999652 (2025/2).
10.7.2025-18.7.2025


ENDE

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