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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1406 der Kommission vom 9. Juli 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1319
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 4768)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1406 vom 14.07.2025;
Beschl. (EU) 2025/1767 - ABl. L 2025/1767 vom 29.08.2025aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl.'es 2025/1767
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2025/1319
Archiv: 2025/1319
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe.
(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort anzuwendende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(4) Nachdem zwei Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien am 17. Juni 2025 bestätigt wurden, wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1319 der Kommission 4 im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 am 27. Juni 2025 erlassen. Mit diesem Beschluss wurden bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Infektionen mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien festgelegt, die bis zum 18. Juli 2025 gelten.
(5) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1319 die von dem genannten Mitgliedstaat nach dem Ausbruch einer Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.
(6) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1319 hat Rumänien der Kommission vier weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und Ziegen gehalten werden, im Kreis Teleorman innerhalb der Grenzen der zuvor eingerichteten Sperrzone gemeldet.
(7) Angesichts der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien und insbesondere unter Berücksichtigung dieser vier neuen Ausbrüche innerhalb der nach den ursprünglichen Ausbrüchen abgegrenzten Sperrzone sollten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1319 vorgesehenen vorläufigen Sofortmaßnahmen sowohl räumlich als auch zeitlich angepasst werden. Diese Maßnahmen sollten auch beibehalten werden, um eine weitere Ausbreitung der Seuche in Rumänien oder in der übrigen Union zu verhindern. Die aktualisierte Liste der Gebiete, in denen in Rumänien eine Sperrzone in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen eingerichtet werden muss, sowie die geplante Geltungsdauer dieser Zonen sollten daher im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden.
(8) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen basieren auf den Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, einschließlich der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in dem von der genannten Seuche betroffenen Mitgliedstaat sowie des Risikoniveaus hinsichtlich der weiteren Ausbreitung der Seuche, und entsprechen den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen werden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) 5 berücksichtigt.
(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1319 sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Rumänien trägt dafür Sorge, dass
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1319 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 9. Juli 2025.
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1319 der Kommission vom 27. Juni 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien (ABl. L, 2025/1319, 1.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1319/oj).
5) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
| Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen | Anhang |
| Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Rumänien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind | Gültig bis |
| Kreis Teleorman RO-CAPRIPOX-2025-00001 RO-CAPRIPOX-2025-00002 RO-CAPRIPOX-2025-00003 RO-CAPRIPOX-2025-00004 RO-CAPRIPOX-2025-00005 RO-CAPRIPOX-2025-00006 |
Schutzzone: Those parts of Teleorman county, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.284226, Long. 24.915503 (2025/1), Lat. 44.306659, Long. 24.999652 (2025/2), Lat. 44.28339, Long. 24.915976 (2025/3), Lat. 44.283545, Long 24.915904 (2025/4), Lat. 44.282768, Long. 24.916025 (2025/5), Lat 44.282714, Long. 24.917448 (2025/6) |
11.7.2025 |
| Überwachungszone: Those parts of Teleorman county, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.284226, Long. 24.915503 (2025/1), Lat. 44.306659, Long. 24.999652 (2025/2), Lat. 44.28339, Long. 24.915976 (2025/3), Lat. 44.283545, Long 24.915904 (2025/4), Lat. 44.282768, Long. 24.916025 (2025/5), Lat 44.282714, Long. 24.917448 (2025/6), excluding the areas contained in the protection zone. |
20.7.2025 | |
| Überwachungszone: Those parts of Teleorman county, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.284226, Long. 24.915503 (2025/1), Lat. 44.306659, Long. 24.999652 (2025/2), Lat. 44.28339, Long. 24.915976 (2025/3), Lat. 44.283545, Long 24.915904 (2025/4), Lat. 44.282768, Long. 24.916025 (2025/5), Lat 44.282714, Long. 24.917448 (2025/6) |
12.7.2025-20.7.2025 |
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ENDE | ![]() |
(Stand: 29.08.2025)
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