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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1767 der Kommission vom 27. August 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1406

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5932)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1767 vom 29.08.2025;
Beschl. (EU) 2025/1954 - ABl. L 2025/1954 vom 26.09.2025;
Beschl. (EU) 2025/2415 - ABl. L 2025/2415 vom 28.11.2025aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl.'es (EU) 2025/2415

Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2025/1406

Archiv: 2025/14062025/1319

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort anzuwendende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1406 der Kommission 4 wurde nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien erlassen und enthält Sofortmaßnahmen, die von diesem Mitgliedstaat zu ergreifen sind. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1406 die von Rumänien gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1406 hat Rumänien der Kommission fünfzehn weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben in den Kreisen Teleorman und Olt in den im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten bereits eingerichteten Sperrzonen gemeldet.

(6) Bei der derzeitigen Seuchenlage besteht ein hohes Risiko für eine weitere Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es nach den von Rumänien vorgelegten Informationen Ausbrüche gab, nachdem die bisherigen Sperrzonen aufgehoben worden waren, was darauf hindeutet, dass die Krankheit weiterhin besteht und zirkuliert.

(7) Daher sollte eine neue Sperrzone, die eine Schutz- und eine Überwachungszone in Rumänien umfasst, wie sie im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1406 festgelegt ist, eingerichtet und sowohl räumlich als auch zeitlich angepasst werden, um eine weitere Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen im Hoheitsgebiet Rumäniens und auf die übrige Union zu verhindern.

(8) Um das Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche so gering wie möglich zu halten, ist es außerdem erforderlich, die Dauer der neuen Schutz- und Überwachungszonen über die Mindestanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission hinaus zu verlängern.

(9) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und Überwachungszonen und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen im gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens sowie dem Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 berücksichtigt.

(10) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1406 sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(11) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von den betroffenen Betrieben in Rumänien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollte Rumänien die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich erlassen.

(12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Rumänien trägt dafür Sorge, dass

  1. gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates unverzüglich eine Sperrzone eingerichtet wird, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst;
  2. die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;
  3. die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1406 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 27. August 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1406 der Kommission vom 9. Juli 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1319 (ABl. L, 2025/1406, 14.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1406/oj).

5) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

.

Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen Anhang 25


Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 in Rumänien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Kreis Teleorman
RO-CAPRIPOX-2025-00014
RO-CAPRIPOX-2025-00015
RO-CAPRIPOX-2025-00016
RO-CAPRIPOX-2025-00017
RO-CAPRIPOX-2025-00018
RO-CAPRIPOX-2025-00019
RO-CAPRIPOX-2025-00020
RO-CAPRIPOX-2025-00021
RO-CAPRIPOX-2025-00022
RO-CAPRIPOX-2025-00023
Schutzzone:
Those parts of Teleorman, Olt and Argeş counties, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.281899, Long. 24.870992 (2025/14), Lat. 44.27906, Long. 24.873868 (2025/15), Lat. 44.302455, Long. 24.96162 (2025/16), Lat. 44.255644, Long. 24.879311 (2025/17), Lat. 44.282747, Long. 24.936885 (2025/18), Lat. 44.281473, Long. 24.897365 (2025/19), Lat. 44.260135, Long. 24.883573 (2025/20), Lat. 44.295664, Long. 25.004148 (2025/21), Lat. 44.220815, Long. 24.845603 (2025/22), Lat. 44.16165, Long. 25.30878 (2025/23).
8.10.2025
Überwachungszone:
Those parts of Teleorman, Olt and Argeş counties, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates 44.281899, Long. 24.870992 (2025/14), Lat. 44.27906, Long. 24.873868 (2025/15), Lat. 44.302455, Long. 24.96162 (2025/16), Lat. 44.255644, Long. 24.879311 (2025/17), Lat. 44.282747, Long. 24.936885 (2025/18), Lat. 44.281473, Long. 24.897365 (2025/19), Lat. 44.260135, Long. 24.883573 (2025/20), Lat. 44.295664, Long. 25.004148 (2025/21), Lat. 44.220815, Long. 24.845603 (2025/22),Lat. 44.16165, Long. 25.30878 (2025/23) excluding the areas contained in the protection zone.
23.10.2025
Überwachungszone:
Those parts of Teleorman, Olt and Argeş counties, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates 44.281899, Long. 24.870992 (2025/14), Lat. 44.27906, Long. 24.873868 (2025/15), Lat. 44.302455, Long. 24.96162 (2025/16), Lat. 44.255644, Long. 24.879311 (2025/17), Lat. 44.282747, Long. 24.936885 (2025/18), Lat. 44.281473, Long. 24.897365 (2025/19), Lat. 44.260135, Long. 24.883573 (2025/20), Lat. 44.295664, Long. 25.004148 (2025/21), Lat. 44.220815, Long. 24.845603 (2025/22), Lat. 44.16165, Long. 25.30878 (2025/23).
9.10.2025-23.10.2025
Kreis Olt
RO-CAPRIPOX-2025-00007
RO-CAPRIPOX-2025-00008
RO-CAPRIPOX-2025-00009
RO-CAPRIPOX-2025-00010
RO-CAPRIPOX-2025-00011
RO-CAPRIPOX-2025-00012
RO-CAPRIPOX-2025-00013
Schutzzone:
Those parts of Teleorman, Olt and Argeş counties, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.33564, Long. 24.77224 (2025/7), Lat. 44.323172, Long. 24.78142 (2025/8), Lat. 44.380891, Long. 24.815991 (2025/9), Lat. 44.312664, Long. 24.748821 (2025/10), Lat. 44.365143, Long. 24.777882 (2025/11), Lat. 44.329438, Long. 24.775184 (2025/12), Lat. 44.362673, Long. 24.774821 (2025/13).
8.10.2025
Überwachungszone:
Those parts of Teleorman, Olt and Argeş counties, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.33564, Long. 24.77224 (2025/7), Lat. 44.323172, Long. 24.78142 (2025/8), Lat. 44.380891, Long. 24.815991 (2025/9), Lat. 44.312664, Long. 24.748821 (2025/10), Lat. 44.365143, Long. 24.777882 (2025/11), Lat. 44.329438, Long. 24.775184 (2025/12), Lat. 44.362673, Long. 24.774821 (2025/13), excluding the areas contained in the protection zone.
23.10.2025
Überwachungszone:
Those parts of Teleorman, Olt and Argeş counties, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 44.33564, Long. 24.77224 (2025/7), Lat. 44.323172, Long. 24.78142 (2025/8), Lat. 44.380891, Long. 24.815991 (2025/9), Lat. 44.312664, Long. 24.748821 (2025/10), Lat. 44.365143, Long. 24.777882 (2025/11), Lat. 44.329438, Long. 24.775184 (2025/12), Lat. 44.362673, Long. 24.774821 (2025/13).
8.10.2025-23.10.2025


ENDE

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