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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2415 der Kommission vom 25. November 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1767

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8176)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2415 vom 28.11.2025 A;
Beschl. (EU) 2025/2534 - ABl. L 2025/2534 vom 15.12.2025)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2025/1767

Archiv: 2025/1767; 2025/1406; 2025/1319

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1767 der Kommission 4 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien. Insbesondere muss gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1767 die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtende Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen, und die in den Schutz- und Überwachungszonen erforderlichen Maßnahmen müssen mindestens bis zu den im genannten Anhang angegebenen Zeitpunkten angewandt werden.

(4) Nach weiteren Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den Kreisen Teleorman und Olt in Rumänien wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1767 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1954 der Kommission 5 geändert.

(5) Mit Wirkung vom 24. Oktober 2025 wurden alle im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1767 festgelegten Maßnahmen von der zuständigen Behörde Rumäniens aufgehoben, da der letzte Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in dem genannten Mitgliedstaat vor diesem Datum der Kommission am 5. September 2025 gemeldet worden war. Die Anwendung der letzten der im Anhang

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(Stand: 18.12.2025)

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