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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2534 der Kommission vom 10. Dezember 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2415 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8752)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2534 vom 15.12.2025)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernstes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2415 der Kommission 4 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien. Insbesondere muss gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2415 die von Rumänien gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtende Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen, und die in den Schutz- und Überwachungszonen erforderlichen Maßnahmen müssen mindestens bis zu den im genannten Anhang angegebenen Zeitpunkten angewandt werden.

(4) Seit dem Tag des Erlasses des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2415 hat Rumänien der Kommission zwei weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in schaf- und ziegenhaltenden Betrieben im Kreis Teleorman gemeldet, und zwar außerhalb der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2415 bereits gelisteten Schutz- und Überwachungszonen.

(5) Daher sollte die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/2415 festgelegte Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen in Rumänien umfasst, sowohl räumlich als auch zeitlich angepasst werden, um eine weitere Ausbreitung der Seuche im Hoheitsgebiet Rumäniens oder auf die übrige Union zu verhindern. Außerdem ist es angesichts dieser Erwägungen im Hinblick auf die derzeitige Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien erforderlich, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Seuche eine weitere Sperrzone in den Kreisen Teleorman, Olt und Dolj einzurichten, da in diesen Kreisen zurzeit ein höheres Risiko der Ausbreitung besteht.

(6) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen basieren auf den Kriterien gemäß Artikel 64

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(Stand: 18.12.2025)

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