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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/1331 der Kommission vom 9. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf die International Financial Reporting Standards 1, 7, 9 und 10 und International Accounting Standard 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1331 vom 10.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das Unionsrecht übernommen.

(2) Am 18. Juli 2024 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards - Band 11. Die jährlichen Verbesserungen zielen darauf ab, die bestehenden Standards zu straffen und klarer zu fassen. Gegenstand der jährlichen Verbesserungen sind nicht dringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte in Bereichen, in denen die IFRS-Rechnungslegungsstandards inkohärent sind oder klarer formuliert werden müssen und die das IASB während des Projektzyklus erörtert hat.

(3) Die jährlichen Verbesserungen enthalten geringfügige Änderungen an International Financial Reporting Standard ("IFRS") 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards, IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben, IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 10 Konzernabschlüsse sowie an International Accounting Standard ( "IAS") 7 Kapitalflussrechnung.

(4) Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IFRS 1, IFRS 7, IFRS 9, IFRS 10 und IAS 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5) Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 werden folgende Standards gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert:

a) International Financial Reporting Standard ( "IFRS") 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards;

b) IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben;

c) IFRS 9 Finanzinstrumente;

d) IFRS 10 Konzernabschlüsse;

e) International Accounting Standard ( "IAS") 7 Kapitalflussrechnung.

Artikel 2

Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn des ersten am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnenden Geschäftsjahres an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 2025

1) ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1606/oj.

2) Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 26.09.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1803/oj).

.

Anhang

Jährliche Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards - Band 11

Änderungen an IFRS 1, IFRS 7, IFRS 9, IFRS 10 und IAS 7

Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Paragraph 39AK wird eingefügt.

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