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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1393 der Kommission vom 8. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1184 durch Aufnahme einer Überprüfungsklausel
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1393 vom 21.08.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 10. Juni 2025 hat die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 der Kommission 2 erlassen, mit der die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission 3 festgelegte Liste der Drittländer mit hohem Risiko geändert wird. Mit dieser Änderungsverordnung folgte die Kommission den Empfehlungen des maßgeblichen internationalen Standardsetzers, d. h. der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF).
(2) Auch von Ländern, die nicht offiziell Gegenstand eines Aufrufs zum Handeln oder einer verstärkten Überwachung durch die FATF sind, könnte eine Bedrohung für die Integrität des Finanzsystems der Union ausgehen. Wird die Mitgliedschaft solcher Länder in der FATF wegen grober Verstöße gegen die Grundprinzipien dieses Gremiums ausgesetzt, dürfte dies die Bedrohung für das Finanzsystem der Union erhöhen. Die Kommission sollte deshalb entschlossene Maßnahmen ergreifen, um die Integrität des Finanzsystems der Union zu schützen und unabhängig zu bewerten, ob es sich bei diesen Ländern um Drittländer mit hohem Risiko im Sinne von Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 handelt. Angesichts der aktuellen geopolitischen Lage ist es wichtig, dass die Kommission rasch handelt. Die Kommission sollte deshalb dazu verpflichtet werden, diese Bewertung bis zum 31. Dezember 2025 abzuschließen. Um den in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1184 verfolgten Ansatz zu ergänzen, sollte eine solche Verpflichtung in der genannten Verordnung festgeschrieben werden.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
In die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 wird folgender Artikel 1a eingefügt:
" Artikel 1a
Die Kommission schließt bis zum 31. Dezember 2025 die Überprüfung von Drittländern ab, die nicht Gegenstand eines Aufrufs zum Handeln oder einer verstärkten Überwachung durch die FATF sind, deren Mitgliedschaft bei diesem internationalen Standardsetzer jedoch ausgesetzt ist, um zu bewerten, ob der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 entsprechend geändert werden sollte."
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. Juli 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 der Kommission vom 10. Juni 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme von Algerien, Angola, Côte d'Ivoire, Kenia, Laos, Libanon, Monaco, Namibia, Nepal und Venezuela in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben, und im Hinblick auf die Streichung von Barbados, Gibraltar, Jamaika, Panama, den Philippinen, Senegal, Uganda und den Vereinigten Arabischen Emiraten von dieser Liste (ABl. L, 2025/1184, 16.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1184/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.09.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1675/oj).
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(Stand: 21.08.2025)
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