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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 der Kommission vom 9. Juli 2025 über das Format, das Muster und die technischen Spezifikationen der Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1410 vom 16.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das targeting politischer Werbung 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2024/900 enthält harmonisierte Vorschriften für politische Werbung und damit verbundene Dienstleistungen sowie für den Einsatz von targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren, bei denen personenbezogene Daten im Zusammenhang mit politischer Online-Werbung verarbeitet werden. Wie in Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EU) 2024/900 dargelegt, kann politische Werbung über traditionelle Offline-Medien wie Zeitungen, Fernsehen oder Hörfunk, aber zunehmend auch über Online-Plattformen, Websites, mobile Anwendungen, Computerspiele oder andere digitale Schnittstellen verbreitet werden.

(2) Nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/900 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats und des Musters der in Artikel 11 Absatz 3 jener Verordnung erwähnten Kennzeichnungen sowie des Formats und der technischen Spezifikationen für die Transparenzbekanntmachungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 12 jener Verordnung.

(3) Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/900 müssen Herausgeber politischer Werbung sicherstellen, dass jede politische Anzeige zusammen mit den folgenden Informationen bereitgestellt wird, die in klarer, hervorgehobener und eindeutiger Weise erscheinen müssen: a) eine Erklärung, dass es sich um eine politische Anzeige handelt; b) die Identität des Sponsors und gegebenenfalls der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert; c) gegebenenfalls Angaben zu der Wahl, dem Referendum oder dem Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess, mit dem die politische Anzeige in Zusammenhang steht; d) gegebenenfalls eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die politische Anzeige Gegenstand von targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren war, und e) eine Transparenzbekanntmachung, die die in Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung enthaltenen Informationen umfasst, oder einen klaren Hinweis darauf, wo sie leicht und unmittelbar abgerufen werden kann. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/900 müssen Herausgeber politischer Werbung auch die Vollständigkeit der in Absatz 1 des genannten Artikels aufgeführten Informationen und die Richtigkeit der Informationen darüber, wo die Transparenzbekanntmachung abgerufen werden kann, sicherstellen.

(4) Nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/900 sind die in Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen in Form einer Kennzeichnung bereitzustellen, die in der politischen Anzeige enthalten ist und dem von der politischen Anzeige verwendeten Medium Rechnung trägt. Gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/900 müssen solche Kennzeichnungen deutlich sichtbar sein, es Einzelpersonen ermöglichen, eine politische Anzeige als solche leicht zu erkennen, und weiterhin sichtbar bleiben, wenn die politische Anzeige weiterverbreitet wird.

(5) Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/900 müssen Herausgeber politischer Werbung sicherstellen, dass jede politische Anzeige zusammen mit einer Transparenzbekanntmachung, die die in Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung enthaltenen Informationen enthält, oder mit einem klaren Hinweis darauf, wo eine solche Transparenzbekanntmachung leicht und unmittelbar abgerufen werden kann, zur Verfügung gestellt wird. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/900 müssen Transparenzbekanntmachungen in jede politische Anzeige aufgenommen werden bzw. während des Zeitraums der Schaltung der politischen Anzeige jederzeit leicht auffindbar sein. Sie müssen während des gesamten Zeitraums der Schaltung der politischen Anzeige auch auf dem neuesten Stand gehalten werden und in einem leicht zugänglichen Format und, zumindest wenn die politische Anzeige elektronisch zur Verfügung gestellt wird, in einem maschinenlesbaren Format vorliegen und in der Sprache der politischen Anzeige abgefasst sein.

(6) Wie in Erwägungsgrund 87

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