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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1420 der Kommission vom 17. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs von Interoperabilitäts-Reallaboren

(ABl. L 2025/1420 vom 18.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/903 wurden die Interoperabilitäts-Reallabore als eine innovationsunterstützende Maßnahme eingeführt, um die Entwicklung innovativer Interoperabilitätslösungen und die grenzüberschreitende Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste zu fördern.

(2) Zur Deckung des besonderen grenzüberschreitenden Innovations- und Interoperabilitätsbedarfs öffentlicher Stellen können öffentliche Stellen oder Einrichtungen der Union gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/903 ein Interoperabilitäts-Reallabor einrichten. Interoperabilitäts-Reallabore sind Foren zur Gewinnung regulatorischer Erkenntnisse auf der Grundlage von Daten aus gezielten Projekten, in denen innovative Interoperabilitätslösungen entwickelt, trainiert, getestet oder validiert werden sollen. Bei Interoperabilitätslösungen kann diese Innovation alle Interoperabilitätsebenen (rechtlicher, organisatorischer, semantischer oder technischer Art) betreffen, auf denen das innovative Element als Einführung von etwas Neuem oder wesentlich Verbessertem betrachtet werden kann. Um zu beurteilen, ob etwas neu oder verbessert ist, kommt es auf den Kontext an, denn was in einem Sektor oder Mitgliedstaat als innovativ gilt, kann anderswo übliche Praxis sein. Die Interoperabilitäts-Reallabore können Spielraum für Experimente mit einem breiten Spektrum von innovativen Interoperabilitätslösungen bieten, die eine bessere grenzüberschreitende Interoperabilität öffentlicher Dienste unterstützen. Ein Interoperabilitäts-Reallabor dreht sich um offene Regulierungsfragen, insbesondere in grenzüberschreitenden Zusammenhängen, die mit den zuständigen Regulierungsstellen mitunter verschiedener Sektoren, Verwaltungsebenen und Mitgliedstaaten erörtert werden. Wenn es lediglich um technische Experimente geht, können solche Versuche in anderer Form durchgeführt werden, z.B. in Versuchseinrichtungen oder Innovationslaboren, sodass kein Interoperabilitäts-Reallabor benötigt wird. Nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/903 handelt es sich bei Interoperabilitäts-Reallaboren in der Regel um gemeinsame Unternehmungen mehrerer Einrichtungen der Union und/oder öffentlicher Stellen, die im Rahmen eines Interoperabilitäts-Reallabors zusammenarbeiten, um mehr Rechtssicherheit zu erlangen. In diesem Sinne werden Interoperabilitäts-Reallabore durch Einzelverträge (z.B. eine "Vereinbarung") zwischen den verschiedenen kooperierenden Stellen eingerichtet. Die Zusammenarbeit innerhalb der Interoperabilitäts-Reallabore kann auf bestehenden Mechanismen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit aufbauen. Aus diesem Grund können öffentliche Stellen oder Einrichtungen der Union, die ein Konsortium bilden (z.B. ein Konsortium für eine europäische Digitalinfrastruktur oder einen Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit), auch ein Interoperabilitäts-Reallabor einrichten.

(3) Im Interesse der Innovationsförderung wurden bereits oder werden derzeit im Rahmen verschiedener Rechtsinstrumente der Union mehrere nationale und unionsweite Reallabore eingerichtet, darunter das Blockchain-Reallabor der EU, KI-Reallabore gemäß der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und die Reallabore für Netto-Null-Technologien gemäß der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zur Förderung von Innovationen im Bereich der Netto-Null-Technologien. Während einige Reallabore sektorspezifisch angelegt sein können, geht es bei den aufgrund der Verordnung (EU) 2024/903 eingerichteten Interoperabilitäts-Reallaboren gezielt um innovative Lösungen für transeuropäische digitale öffentliche Dienste. Um die Übereinstimmung mit den Zielen der Verordnung (EU) 2024/903 zu gewährleisten, müssen diese Reallabore besondere Kriterien erfüllen. Anhand dieser Kriterien wird bestimmt, welche Reallabore im Portal für ein interoperables Europa angezeigt und von dem gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/903 eingerichteten Beirat für ein interoperables Europa begleitet werden. Die Checklisten im Anhang der vorliegenden Verordnung sowie die Leitlinien und Präzisierungen, die die Kommission gemäß Artikel 11

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