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Richtlinie (EU) 2025/1442 der Kommission vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/111/EG in Bezug auf Berichterstattungspflichten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1442 vom 21.07.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2006/111/EG der Kommission 1 regelt die Transparenz der finanziellen Beziehungen öffentlicher Unternehmen und verpflichtet die Mitgliedstaaten, für die öffentlichen Mittel, die diesen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, Transparenz zu gewährleisten. So müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 der genannten Richtlinie der Kommission bestimmte finanzielle Informationen über ihre im verarbeitenden Gewerbe tätigen öffentlichen Unternehmen, deren Umsatz im jeweils letzten Geschäftsjahr 250 Mio. EUR übersteigt, auf jährlicher Basis übermitteln.
(2) Ferner müssen die Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2006/111/EG dafür sorgen, dass Angaben über finanzielle Beziehungen zwischen öffentlicher Hand und öffentlichen Unternehmen der Kommission fünf Jahre lang vom Ende des Rechnungsjahres an gerechnet zur Verfügung stehen, in dem die öffentlichen Mittel öffentlichen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden.
(3) Berichterstattungspflichten sind von wesentlicher Bedeutung, damit Rechtsvorschriften korrekt durchgesetzt werden, doch sollten sie gestrafft werden, damit sie ihren Zweck ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand erfüllen. In der Mitteilung der Kommission "Ein einfacheres und schnelleres Europa" 2 wird das Ziel einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Verwaltungen um 25 % vorgegeben, damit der Regelungsaufwand aus den EU-Rechtsvorschriften abnimmt.
(4) Die Berichterstattungspflicht nach Artikel 8 der Richtlinie 2006/111/EG verursacht für nationale Verwaltungen und öffentliche Unternehmen, die ihr unterliegen, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Daher sollte sie im Einklang mit dem Ziel der Kommission, den Verwaltungsaufwand um mindestens 25 % zu verringern, abgeschafft werden.
(5) Die Streichung von Artikel 8 der Richtlinie 2006/111/EG ermöglicht es den Mitgliedstaaten, alle entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen aufzuheben, die sie in ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen haben.
(6) Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2006/111/EG, der die Bestimmung des Begriffs "öffentliches Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes" enthält, sollte zugleich mit Artikel 8 gestrichen werden, da diese Begriffsbestimmung nur den Zwecken des Artikels 8 dient.
(7) Nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/111/EG muss die Kommission die Mitgliedstaaten regelmäßig über die Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie unterrichten. Aus der Tatsache, dass die Kommission neben den Angaben, die nach Artikel 8 übermittelt werden, nicht systematisch weitere Angaben zur Anwendung der Richtlinie einholt, ergibt sich, dass diese Anforderung zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten nicht mehr gerechtfertigt ist. Auch Artikel 9 sollte gestrichen werden.
(8) Die Richtlinie 2006/111/EG sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 2 Buchstabe c sowie Artikel 8 und Artikel 9 der Richtlinie 2006/111/EG werden gestrichen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. Juli 2025
2) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung, COM(2025) 47 final (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52025DC0047).
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(Stand: 29.07.2025)
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