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Regelwerk, EU 2025, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1470 der Kommission vom 23. Juli 2025 über die Modalitäten für die Veröffentlichung der Verzeichnisse der Unternehmer und Unternehmergruppen und wesentliche Informationen im Zusammenhang mit dem Zertifikat, das Unternehmern und Unternehmergruppen gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellt wird

(ABl. L 2025/1470 vom 24.07.2025)


Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien zur VO (EU) 2018/848

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 34 Absatz 9 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 müssen die Mitgliedstaaten aktualisierte Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der Unternehmer und Unternehmergruppen führen, die ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 34 Absatz 1 gemeldet haben. In der Verordnung (EU) 2018/848 ist außerdem vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten ein umfassendes Verzeichnis mit diesen Angaben zusammen mit den Angaben zu den diesen Unternehmern und Unternehmergruppen gemäß Artikel 35 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgestellten Zertifikaten in angemessener Weise - so auch anhand von Links zu einer einzigen Website - veröffentlichen.

(2) Seit 1. Januar 2023 haben die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen die in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Zertifikate in elektronischer Form mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 2 ausgestellt. Mit der Entwicklung von TRACES und der Ausstellung von Zertifikaten in elektronischer Form gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission 3 sollten diese Zertifikate von TRACES automatisch generiert und veröffentlicht werden, um die Transparenz des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion sowie die Informationen über Unternehmer und Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeiten im Rahmen dieses Systems gemeldet haben, zu verbessern.

(3) Da die Namen und Anschriften der Unternehmer und Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gemeldet haben, von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden müssen, sollten auch die Namen und Anschriften der Unternehmer und Unternehmergruppen, die gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848 von der Pflicht, im Besitz eines Zertifikats zu sein, ausgenommen wurden, von den Mitgliedstaaten in angemessener Weise - so auch anhand von Links zu einer einzigen Website - veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten müssen dabei die Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 beachten.

(4) In Anbetracht der unterschiedlichen Organisationsstrukturen in den Mitgliedstaaten sollten letztere bestimmen, welche Stelle für die Einrichtung und Pflege einer einzigen Website und für die Veröffentlichung der Daten zuständig ist. Die Kommission sollte ferner auf einer Website der Kommission Links zu den Websites der Mitgliedstaaten mit den Namen und Anschriften der Unternehmer und Unternehmergruppen veröffentlichen, die gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848 von der Pflicht, im Besitz eines Zertifikats zu sein, ausgenommen wurden. Um sicherzustellen, dass die Informationen auf der Website der Kommission korrekt sind, sollte die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Einrichtung und Aktualisierung der Website definiert werden.

(5) Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer in Bezug auf Aufzeichnungen zu verringern, die sie führen, um nachzuweisen, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 35

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(Stand: 19.08.2025)

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