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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1474 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Durchführung des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(ABl. L 2025/1474 vom 21.07.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1770 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali 1, insbesondere auf Artikel 12 Absätze 1 und 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. September 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1770 angenommen.

(2) Am 13. Dezember 2021 hat der Rat die Verordnung (EU) 2021/2201 2 angenommen, mit der der Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates 3 wirksam wird, mit dem der Beschluss (GASP) 2017/1775 4 geändert und ein neuer Rahmen geschaffen wurde, in dem weitere restriktive Maßnahmen gegen Personen und Einrichtungen vorgesehen werden, die für Handlungen oder Politiken, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, oder die den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Mali behindern oder untergraben.

(3) Angesichts einer Überprüfung der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 hat der Rat beschlossen, dass der Eintrag zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, gestrichen werden sollte.

(4) Die Verordnung (EU) 2017/1770 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2025

1) ABl. L 251 vom 29.09.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1770/oj.

2) Verordnung (EU) 2021/2201 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2201/oj).

3) Beschluss (GASP) 2021/2208 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 446 vom 14.12.2021 S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/2208/oj).

4) Beschluss (GASP) 2017/1775 des Rates vom 28. September 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali (ABl. L 251 vom 29.09.2017 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1775/oj).

.

Anhang

In Anhang Ia der Verordnung (EU) 2017/1770 wird der Eintrag zu folgender Person gestrichen:

"3. MAÏGA, Choguel".


ENDE

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