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Regelwerk, EU 2025, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1529 der Kommission vom 29. Juli 2025 mit Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags Finnlands auf Nichtanwendung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vorgesehenen Anforderung einer Nutzung der neuesten ETCS-baseline in der streckenseitigen Einrichtung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5123)
(Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)

(ABl. L 2025/1529 vom 31.07.2025)


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Liste mit Vorschriften/zurGenehmigung/Annahme/Festlegung/Ergänzung ... der RL (EU) 2016/797

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 6. Juni 2024 stellte Finnland bei der Kommission den Antrag, bei der EKA-Pilotstrecke bis 2035 von der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission 2 absehen zu dürfen (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt.

(2) Gemäß Anhang I Abschnitt 7.2.4.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 muss ein streckenseitiges ZZS-Teilsystem der zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Inbetriebnahme der Infrastruktur geltenden technischen Spezifikation für die Interoperabilität entsprechen. Dies würde auf der EKA-Pilotstrecke die Installation des Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems (European Train Control System, ETCS) entsprechend den Spezifikationen der baseline 4 erfordern.

(3) Das im Antrag genannte Projekt betrifft die Installation eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems gemäß den Spezifikationen der baseline 3 Systemversion 2.1 auf dem EKA-ETCS-Pilotstreckenabschnitt im Bereich Lielahti-Siuro-Kokemäki-Pori/Rauma ja Pori/Mäntyluoto/Tahkoluoto. Dieser Abschnitt umfasst etwa 190 Kilometer eingleisige Strecke und 18 Bahnhöfe (im Folgenden "EKA-Pilotstreckenprojekt").

(4) Den von Finnland vorgelegten Unterlagen zufolge würde die Einhaltung von Anhang I Abschnitt 7.2.4.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 zusätzliche Kosten in Höhe von mindestens 16,3 Mio. EUR verursachen. Dies liegt daran, dass die Implementierung der neuesten ETCS-baseline eine Änderung des unterzeichneten Vertrags und eine Neugestaltung der zu implementierenden technischen Lösung erfordern würde. Dies würde die Durchführung des Projekts um zweieinhalb Jahre verzögern, da die Änderung der ETCS-Funktionen, die von auf dieser Strecke verkehrenden Fahrzeugen verlangt werden, fünf Jahre im Voraus im Infrastrukturregister (RINF) 3 bekannt gegeben werden muss 4. Eine Verzögerung der Durchführung des Projekts könnte auch zu einem Verlust der Kofinanzierung im Rahmen des finnischen Aufbau- und Resilienzplans führen.

(5) Finnland schlägt vor, als Ausweichbestimmung die Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission 5 mit allen nachfolgenden Änderungen anzuwenden, was bedeutet, dass nur die ETCS-baseline 3 implementiert werden muss. Finnland beabsichtigt, ETCS baseline 3 Version 2.1 zu installieren. Für die Zukunft verpflichtet sich Finnland, bis 2035 ETCS-baseline 4 zu installieren, vorausgesetzt eine neue Analyse der Wirtschaftlichkeit unterstützt diesen Schritt.

(6) Finnland hat sich verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit einer Aufrüstung des streckenseitigen ETCS auf baseline 4 im Rahmen des EKA-Pilotstreckenprojekts spätestens im Jahr 2030 zu bewerten, einschließlich der Möglichkeit der Einführung des künftigen Bahnfunkstandards FRMCS (Future Railway Mobile Communication System) auf dieser Strecke. Finnland sollte die Kommission über das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsanalyse im Jahr 2030 und anschließend alle zwei Jahre (Ende 2032 und 2034) über die Fortschritte bei der Implementierung der ETCS-baseline 4 auf dieser Strecke unterrichten, sofern eine entsprechende Entscheidung getroffen wurde.

(7) Ausgehend von der Begründung Finnlands für den Antrag und der vorgeschlagenen Ausweichbestimmungen können für das hier beschriebene EKA-Pilotstreckenprojekt die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7

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(Stand: 19.08.2025)

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