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Regelwerk, EU 2025, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/1534 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2025 über befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems

(ABl. L 2025/1534 vom 23.07.2025)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) bestimmt die Kommission den Zeitpunkt, ab dem das EES seinen Betrieb aufnimmt, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Die Kommission hat nicht alle Mitteilungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2226 erhalten, was eine der Voraussetzungen für die Entscheidung über die Inbetriebnahme des EES ist.

(3) Die Verordnung (EU) 2017/2226 ermöglicht allein die vollständige Inbetriebnahme und verpflichtet alle Mitgliedstaaten, das EES vollständig für alle im EES zu erfassenden Drittstaatsangehörigen und an allen Grenzübergangsstellen gleichzeitig zu nutzen. Die vollständige Inbetriebnahme aller EES-Funktionen an allen Grenzübergangsstellen gleichzeitig stellt jedoch ein Risiko für die Resilienz des EES insgesamt und für den Personenverkehr an den Außengrenzen dar.

(4) Um die reibungslose Einführung des EES sicherzustellen, seine rechtzeitige Einführung in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern, den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität einzuräumen, sodass sie mit der Nutzung des EES innerhalb eines klar definierten Zeitraums beginnen können, und um technische und operative Anpassungen bei der Inbetriebnahme des EES zu erleichtern, müssen Vorschriften für die schrittweise Inbetriebnahme des EES festgelegt werden, während der die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, sich für eine Einführung des EES in mehreren Phasen zu entscheiden. Um sicherzustellen, dass bei derartigen Anpassungen potenziellen Reiseströmen und saisonalen Spitzenzeiten Rechnung getragen und gleichzeitig berücksichtigt wird, dass die schrittweise Inbetriebnahme des EES Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine erhöhte Arbeitsbelastung an Grenzübergangsstellen haben kann, sollte eine solche schrittweise Inbetriebnahme auf eine Dauer von 180 Tagen begrenzt sein.

(5) Um die schrittweise Inbetriebnahme des EES zu ermöglichen, ist es erforderlich, von einigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorübergehend abzuweichen. Andere Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2226, die nicht von der vorliegenden Verordnung betroffen sind, gelten gemäß der genannten Verordnung. Insbesondere gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2226 für die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES erfassten Daten, und diese Daten werden daher als zuverlässig und genau angesehen. Zudem berührt die vorliegende Verordnung nicht die Gültigkeit der von den Mitgliedstaaten bereits gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2226 übermittelten Mitteilungen.

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(Stand: 29.07.2025)

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