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Regelwerk, EU 2025, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1544 der Kommission vom 30. Juli 2025 zur Festlegung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems gemäß der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1544 vom 31.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 1, insbesondere auf Artikel 66 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wurde das Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingerichtet. Beim EES handelt es sich um ein System, das Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise der für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassenen Drittstaatsangehörigen elektronisch erfasst und die Dauer des zulässigen Aufenthalts berechnet.

(2) Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2017/2226 haben die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung von Daten an das EES abgeschlossen.

(3) In Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 sind mehrere Voraussetzungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, bevor das EES seinen Betrieb aufnimmt. Alle diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die für den Betrieb des EES erforderlichen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte wurden erlassen 2, eu-LISa hat den erfolgreichen Abschluss eines umfangreichen Tests des EES, der in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, festgestellt, die Mitgliedstaaten haben ihre Validierung der technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Erhebung und Übermittlung der in den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Daten an das EES mitgeteilt, und die Mitgliedstaaten haben der Kommission den für die Verarbeitung Verantwortlichen, die Behörden, die berechtigt sind, Daten in das EES einzugeben sowie im EES Daten zu berichtigen, zu vervollständigen, zu löschen, abzufragen oder in den Daten zu suchen, ihre benannten Behörden und ihre zentralen Zugangsstellen mitgeteilt.

(4) Daher sollte der Zeitpunkt festgelegt werden, zu dem das EES seinen Betrieb aufnimmt.

(5) Am 5. März 2025 billigte der Rat den Interoperabilitätsfahrplan, in dem Oktober 2025 als Zeitpunkt für die Inbetriebnahme des EES genannt wird.

(6) Der am besten geeignete Zeitpunkt, um den Mitgliedstaaten ein rechtzeitiges Erreichen der EES-Ziele zu ermöglichen, ist der 12. Oktober 2025, da auf diese Weise ein Zusammenfallen mit Zeiten mit besonders hohem Verkehrsaufkommen an den Außengrenzen vermieden wird.

(7) Damit alle Parteien die praktischen Vorkehrungen treffen können, die zur Vorbereitung der Inbetriebnahme des EES erforderlich sind, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten.

(8) Da die Verordnung (EU) 2017/2226 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2017/2226 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher an diesen Beschluss gebunden.

(9) Der vorliegende Beschluss stellt keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 3 beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 4 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 5 genannten Bereich gehören.

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(Stand: 14.08.2025)

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