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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1567 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von qualifizierten elektronischen Fernsignaturerstellungseinheiten und qualifizierten elektronischen Fernsiegelerstellungseinheiten

(ABl. L 2025/1567 vom 30.07.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 910/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 29a Absatz 2 und Artikel 39a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Qualifizierte Vertrauensdienste für die Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten und für die Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsiegelerstellungseinheiten haben im digitalen Geschäftsumfeld eine große Bedeutung, weil sie den Übergang von herkömmlichen papiergestützten Verfahren zu entsprechenden elektronischen Verfahren fördern. Diese qualifizierten Vertrauensdienste tragen zu einer sicheren und vertrauenswürdigen Verwaltung solcher Ferngeräte im Namen der Unterzeichner und Siegelersteller in einer Weise bei, die gewährleistet, dass die Bedingungen für qualifizierte elektronische Signaturen und qualifizierte elektronische Siegel eingehalten werden.

(2) Um die Rechtssicherheit und Vertrauenswürdigkeit qualifizierter Vertrauensdienste für die Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten und qualifizierter Vertrauensdienste für die Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsiegelerstellungseinheiten zu erhöhen, sollten qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die diese qualifizierten Dienste erbringen, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Standards bzw. Normen einhalten.

(3) Diese Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Sie sollten so angepasst werden, dass sie Kontrollen umfassen, um die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der qualifizierten Vertrauensdienste zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen die alleinige Kontrolle über die Verwendung ihrer elektronischen Signaturerstellungsdaten bzw. die Siegelersteller die alleinige Kontrolle über die Verwendung ihrer elektronischen Siegelerstellungsdaten haben.

(4) Um einen angemessenen Zeitrahmen einzuräumen, damit bei den Vertrauensdiensteanbietern die Einhaltung der neuen Anforderungen geprüft werden kann, sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten beginnen.

(5) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Standards bzw. Normen oder technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte die Kommission die vorliegende Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, um sie mit globalen Entwicklungen, neuen Technologien, Standards oder technischen Spezifikationen in Einklang zu halten und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt zu folgen.

(6) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sollte für jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung gelten.

(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 angehört und gab am 6. Juni 2025 seine Stellungnahme ab.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Referenzstandards und Spezifikationen

Die Referenzstandards und Spezifikationen für die Verwaltung qualifizierter elektronischer Fernsignaturerstellungseinheiten und qualifizierter elektronischer Fernsiegelerstellungseinheiten als qualifizierte Vertrauensdienste gemäß Artikel 29a Absatz 2 und Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

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(Stand: 19.08.2025)

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