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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1570 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Notifizierung von Informationen über zertifizierte qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten und zertifizierte qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten
(ABl. L 2025/1570 vom 30.07.2025, ber. L 2025/90654)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Schaffung einer transparenten und zuverlässigen Informationsquelle über qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten und qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten, die von den in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Zertifizierungsstellen zertifiziert wurden oder nicht mehr zertifiziert sind, sollen die Mitgliedstaaten der Kommission die betreffenden Informationen über einen von der Kommission zur Verfügung gestellten gesicherten elektronischen Kanal übermitteln.
(2) Um der Kommission ausreichend Zeit für die Anpassung des bestehenden Kanals für die Notifizierung von Informationen über den Zertifizierungsstatus qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten und qualifizierter elektronischer Siegelerstellungseinheiten einzuräumen, sollte die Anwendung der vorliegenden Verordnung drei Monate nach ihrem Inkrafttreten beginnen.
(3) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.
(4) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angehört und gab am 6. Juni 2025 seine Stellungnahme ab.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Die Notifizierung gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 muss zumindest die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Informationen enthalten und erfolgt in elektronischer Form über einen von der Kommission zur Verfügung gestellten gesicherten elektronischen Kanal.
(2) Bei Änderungen der übermittelten Informationen nach der ursprünglichen Übermittlung, einschließlich Änderungen des Zertifizierungsstatus qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten und qualifizierter elektronischer Siegelerstellungseinheiten, übermitteln die Mitgliedstaaten die aktualisierten Informationen zusammen mit den betreffenden Begleitdokumenten ebenfalls über den in Absatz 1 genannten Kanal.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 19. November 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2025
2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(Stand: 20.08.2025)
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