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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1571 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Formate und Verfahren für die jährlichen Berichte der Aufsichtsstellen

(ABl. L 2025/1571 vom 30.07.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 910/2014


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 46a Absatz 7 und Artikel 46b Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gemäß Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 benannten Aufsichtsstellen für die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität und die gemäß Artikel 46b Absatz 1 der genannten Verordnung benannten Aufsichtsstellen für Vertrauensdienste (im Folgenden "Aufsichtsstellen") müssen der Kommission gemäß Artikel 46a Absatz 6 und Artikel 46b Absatz 6 der genannten Verordnung einschlägige Informationen über ihre Aufsichtstätigkeiten übermitteln.

(2) Zur Schaffung einer transparenten und zuverlässigen Informationsquelle über die Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsstellen, zur Gewährleistung eines sicheren und überprüfbaren Datenaustauschs mit der Kommission und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Aufsichtsstellen die jährlichen Berichte in einem bestimmten Format übermitteln, das maschinenlesbar und für eine automatisierte Verarbeitung geeignet ist.

(3) Um den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Aufsichtsstellen zu erleichtern und eine kohärente und effiziente Aufsicht in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die jährlichen Berichte der Aufsichtsstellen umfassende und relevante Informationen enthalten. Insbesondere sollten die Aufsichtsstellen über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten, die Elemente beinhalten, die die Zusammenarbeit verbessern könnten, darunter auch Einzelheiten zu durchgeführten und geplanten Aufsichtstätigkeiten, festgestellten Problemen, Inspektionen, Meldungen über erhebliche Sicherheitsverletzungen oder Integritätsverluste, die die Aufsichtsstelle den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 übermittelt hat, und Unterstützung zwischen den Aufsichtsstellen gemäß den Artikeln 46c und 46d der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Da diese in den jährlichen Berichten enthaltenen Informationen gemäß Artikel 46a Absatz 6 und Artikel 46b Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung zu stellen sind, würden die vorzulegenden Informationen darüber hinaus auch dem Zweck der Transparenz und Zugänglichkeit der Informationen dienen. Daher sollten alle Aufsichtsstellen die in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen übermitteln.

(4) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und, sofern anwendbar, die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.

(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und gab am 28. Mai 2025 seine Stellungnahme ab.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Format und Verfahren der jährlichen Berichte

(1) Die Aufsichtsstellen übermitteln der Kommission ihre jährlichen Berichte gemäß Artikel 46a

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(Stand: 19.08.2025)

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