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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1572 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Format und die Verfahren für die Absichtsmitteilung und die Überprüfung im Hinblick auf den Beginn der Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste
(ABl. L 2025/1572 vom 30.07.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Beabsichtigen Vertrauensdiensteanbieter, mit der Erbringung eines qualifizierten Vertrauensdienstes zu beginnen, so teilen sie der Aufsichtsstelle ihre Absicht mit und legen einen von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Konformitätsbewertungsbericht bei, in dem die Erfüllung der in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegten Anforderungen bestätigt wird. Die Aufsichtsstelle überprüft, ob der Vertrauensdiensteanbieter und die von ihm erbrachten Vertrauensdienste die in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. Gelangt die Aufsichtsstelle zu dem Schluss, dass der Vertrauensdiensteanbieter und die von ihm erbrachten Vertrauensdienste diese Anforderungen erfüllen, so verleiht sie dem Vertrauensdiensteanbieter und den von ihm erbrachten Vertrauensdiensten den Qualifikationsstatus. Dazu sollten die Aufsichtsstellen Informationen darüber öffentlich zugänglich machen, wie Vertrauensdiensteanbieter mitteilen sollen, dass sie beabsichtigen, ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter zu werden. Damit qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter in der Union unter gleichen Bedingungen tätig sind, ist es erforderlich, dass die Aufsichtsstellen dieselbe Art von Informationen über Vertrauensdiensteanbieter in gleicher Weise überprüfen.
(2) Die Aufsichtsstellen sollten offenlegen, wie sie die Informationen verarbeiten, die Vertrauensdiensteanbieter in ihre Mitteilungen aufnehmen. Daher sollten die Aufsichtsstellen eine Beschreibung erstellen und öffentlich zugänglich machen, aus der hervorgeht, wie sie überprüfen, ob der Vertrauensdiensteanbieter die einschlägigen Anforderungen erfüllt.
(3) Diese Verordnung sollte 12 Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden, um einen angemessenen Übergangszeitraum zu gewährleisten, damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Anpassungen in Bezug auf Mitteilungen an die Aufsichtsstellen vornehmen können, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Solche Anpassungen können die Aktualisierung nationaler Rechtsvorschriften, organisatorischer Leitlinien und nationaler Informationssysteme umfassen.
(4) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.
(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angehört und gab am 6. Juni 2025 seine Stellungnahme ab.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Überprüfungsmethode
(1) Die Aufsichtsstellen legen eine Methode fest, nach der überprüft wird, ob Vertrauensdiensteanbieter, die ihre Absicht mitgeteilt haben, mit der Erbringung eines qualifizierten Vertrauensdienstes zu beginnen, die in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2) Die Überprüfungsmethode umfasst Verfahren und Prozesse für die Einbeziehung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannter oder eingerichteter zuständiger Behörden, die Aufsichtsmaßnahmen zur Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 21
(Stand: 19.08.2025)
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