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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1581 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse

(ABl. L 2025/1581 vom 29.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung 1, insbesondere auf die Artikel 16 und 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/612 der Kommission 3 wurden einige Anpassungen an der Funktionsweise der endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission 4 vorgenommen. Eine dieser Anpassungen war die Einführung einer Obergrenze von 15 % für den Anteil an der Gesamtmenge, den jedes einzelne Ausfuhrland in Kategorie 17 ("Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl") bereitstellen kann.

(2) Kategorie 17, in der die Ukraine seit jeher der größte Ausführer in die Union war, wurde 2022 nach der russischen Invasion der Ukraine "globalisiert", da die Ukraine die Ware nicht mehr ausführen konnte; dies führte dazu, dass die Gefahr eines Versorgungsengpasses für die Verwender in der Union bestand 5. Konkret wurden die bestehenden länderspezifischen Kontingente des Vereinigten Königreichs, der Türkei und Koreas mit dem Kontingent für andere Länder (im Folgenden "Restkontingent") zusammengelegt, um stattdessen ein einziges Kontingent für alle Ursprungsländer festzulegen.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission sieht die Möglichkeit vor, die Globalisierung des Kontingents in Anbetracht der Entwicklung der Handelsströme in diesen Kategorien und der Aussetzung der Anwendung der Schutzmaßnahme gegenüber der Ukraine oder wenn unverhältnismäßige Verdrängungseffekte festgestellt werden neu zu bewerten 6.

(4) Bei der Überprüfung wurde festgestellt, dass bestimmte traditionelle Lieferanten in der Kategorie 17 unverhältnismäßig verdrängt werden. Daher führte die Kommission für diese Kategorie eine Obergrenze von 15 % ein 7. Die verfügbaren Information deuten jedoch darauf hin, dass sich diese Länderobergrenze auf die traditionellen Handelsströme bestimmter Handelspartner auswirkt und deren Zugang zu zollfreien Mengen auf ein Niveau unter ihrem bisherigen Handelsniveau beschränkt.

(5) Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Länderobergrenze von 15 % mit Wirkung vom 1. August 2025 aufgehoben werden sollte, um den bisherigen Handel dieser Handelspartner aufrechtzuerhalten.

(6) Die Kommission hält es für angemessen, die länderspezifischen Kontingente für das Vereinigte Königreich, die Türkei und Korea sowie das Restkontingent wieder einzuführen, um eine unverhältnismäßige Verdrängung traditioneller Lieferanten zu verhindern und gleichzeitig die bisherigen Handelsströme aufrechtzuerhalten. Da auch die Gefahr einer übermäßigen Verdrängung traditioneller Lieferanten im Rahmen dieses Restkontingents besteht, hält es die Kommission für angemessen, eine Obergrenze von 40 % je Ursprungsland einzuführen.

(7) Der Zugang bestimmter Ursprungsländer zu zollfreien Mengen, die deren bisherigem Handel entsprechen, sollte rasch wieder hergestellt werden, in diesem Fall mit Wirkung vom 1. August 2025.

(8) Da es nicht möglich war, diese Änderung zu Beginn eines Schutzquartals einzuführen, werden die länderspezifischen Kontingente des Vereinigten Königreichs, der Türkei und Koreas sowie das Kontingent "Andere Länder" für das Quartal vom 01.07.2025 bis zum 30.9.2025 bestimmt, indem die am 1. August 2025 im Rahmen des globalisierten Kontingents verfügbaren zollfreien Mengen anteilsmäßig zugeteilt werden, wie in Anhang IV dieser Durchführungsverordnung angeführt, und zwar auf der Grundlage der bisherigen Handelsströme je Ursprungsland.

(9) Wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/612 ( Erwägungsgrund 72) dargelegt, wurde die Kategorie 17 in die Gruppe 2

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(Stand: 11.08.2025)

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