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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission vom 30. Juli 2025 für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen

(ABl. L 2025/1710 vom 05.08.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 trat am 5. Januar 2023 in Kraft. Durch sie wurden die Richtlinien 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2, 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sowie die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 geändert und dadurch die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten von Unternehmen verstärkt und modernisiert.

(2) Die Richtlinie (EU) 2022/2464 ist ein wichtiges Element des europäischen Grünen Deals 6 und des Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen 7. Sie soll sicherstellen, dass die Anleger über die nötigen Informationen zum Verständnis und zur Steuerung der Risiken verfügen, denen die Unternehmen, in die investiert wird, durch den Klimawandel und andere Nachhaltigkeitsaspekte ausgesetzt sind. Sie soll ferner gewährleisten, dass Anleger und andere Interessenträger über die nötigen Informationen verfügen, um die Auswirkungen von Unternehmen auf Mensch und Umwelt beurteilen zu können.

(3) Nach der Richtlinie (EU) 2022/2464 müssen große Unternehmen, Mutterunternehmen einer großen Gruppe und Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind (außer Kleinstunternehmen), gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Angaben zur Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeiten machen. Nach Artikel 29b dieser Richtlinie muss die Kommission solche Standards im Wege delegierter Rechtsakte erlassen und dabei die fachliche Stellungnahme der EFRAG berücksichtigen. Am 31. Juli 2023 hat die Kommission mit ihrer Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 8 den ersten Satz an Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) angenommen.

(4) Der Richtlinie (EU) 2022/2464 zufolge müssen kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind (börsennotierte KMU) bei ihrer Berichterstattung nicht die gesamten ESRS zugrunde legen, sondern können einen gesonderten, weniger umfangreichen und verhältnismäßigeren Satz verwenden. Für kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere nicht zum Handel an einem geregelten Martk in der EU zugelassen sind (nicht börsennotierte KMU), enthält diese Richtlinie keinerlei Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

(5) Nach der Richtlinie (EU) 2022/2464 müssen Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, Informationen zur Wertschöpfungskette insoweit melden, als diese für das Verständnis der nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen ihrer Tätigkeiten erforderlich sind. Wenn nachhaltigkeitsberichtspflichtige Unternehmen zur Erfüllung der Anforderung, Angaben zur Wertschöpfungskette zu machen, bei den Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette Nachhaltigkeitsinformationen anfordern, kann dies zu einem "Trickle-down-Effekt" führen. Für KMU in der Wertschöpfungskette größerer Unternehmen kann damit eine zusätzliche Belastung einhergehen, selbst wenn sie, wie bei nicht börsennotierten KMU der Fall, selbst nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Ein Trickle-down-Effekt kann auch durch andere Faktoren als die Richtlinie (EU) 2022/2464 selbst verursacht werden. So fordern viele Unternehmen bei den Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette Nachhaltigkeitsinformationen z.B. deshalb an, um deren nachhaltigkeitsbezogene Risiken, Auswirkungen oder Chancen besser verstehen und steuern zu können oder um rechtliche Anforderungen zu erfüllen, die an anderen Stellen als in der Richtlinie (EU) 2022/2464 festgelegt sind, was u. a. auch die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 betrifft.

(6) Um den Trickle-down-Effekt auf KMU zu begrenzen, wird in der Richtlinie (EU) 2022/2464

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(Stand: 07.08.2025)

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