Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit - EU Bund |
Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1741 der Kommission vom 13. August 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 hinsichtlich harmonisierter Normen für drahtlose digitale Videoverbindungen, Erdfunkstellen und -systeme, Basisstationen und Funkanlagen mit geringer Reichweite
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1741 vom 14.08.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie vermutet, wenn sie von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 der Kommission 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen für Funkanlagen und zur Unterstützung der in der Richtlinie 2014/53/EU festgelegten und durch Anhang II des genannten Beschlusses abgedeckten grundlegenden Anforderungen (im Folgenden "Auftrag").
(3) Auf der Grundlage des Auftrags arbeitete das ETSI die harmonisierte Norm EN 301.489-28 V2.1.1 über die elektromagnetische Verträglichkeit für drahtlose digitale Videoverbindungen aus.
(4) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das ETSI auch die harmonisierten Normen EN 300.487 V2.1.2, EN 301.908-14 V15.1.1, EN 301.908-18 V15.1.1 und EN 303.978 V2.1.2, deren Referenzen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 der Kommission 4 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Daraufhin wurden die harmonisierten Normen EN 300.487 V2.2.1, EN 301.908-14 V17.1.1, EN 301.908-18 V17.1.1 und EN 303.978 V2.2.1 angenommen. Ferner arbeitete das ETSI auch spezifischere Normen aus, um die allgemeinen harmonisierten Normen EN 302.065-3 V2.1.1 und EN 302.065-4 V1.1.1, deren Referenzen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, zu ersetzen. Daraufhin wurden die harmonisierten Normen EN 302.065-3-1 V3.2.1 und EN 302.065-4-1 V2.2.1 angenommen.
(5) Die Kommission hat gemeinsam mit dem ETSI geprüft, ob diese Normen dem Auftrag entsprechen.
(6) Die harmonisierten Normen EN 300.487 V2.2.1, EN 301.908-14 V17.1.1, EN 301.908-18 V17.1.1, EN 302.065-3-1 V3.2.1, EN 302.065-4-1 V2.2.1 und EN 303.978 V2.2.1 erfüllen die grundlegenden Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(7) Die harmonisierte Norm EN 301.489-28 V2.1.1 betrifft nicht die Anforderungen an Aussendungen im Frequenzband unterhalb von 9 kHz. Darüber sind in ihrem Abschnitt 6 leistungsbezogene Kriterien ohne objektiv überprüfbare Kriterien und festgelegte Grenzen auf subjektiver Grundlage festgelegt. Folglich sollte die Norm EN 301.489-28 V2.1.1 keine Konformitätsvermutung für die Anforderungen an Aussendungen in Frequenzbändern unterhalb von 9 kHz sowie für Abschnitt 6 begründen, wenn dieser Abschnitt mit solchen leistungsbasierten Kriterien angewandt wird. Die Referenz dieser harmonisierten Norm sollte daher mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
(8) In Anhang I
(Stand: 18.08.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion