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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1766 der Kommission vom 27. August 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates durch Vorschriften für die Fischereikontrolle und die Überwachung und Inspektion von Fischereitätigkeiten sowie die Durchsetzung und Einhaltung der Vorschriften
(ABl. L 2025/1766 vom 12.11.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 1, insbesondere Artikel 9a Absatz 5, Artikel 15b Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 17 Absatz 6 Buchstaben b, c und d, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 4 Buchstaben b, c und d, Artikel 73 Absatz 9 Buchstaben b bis g, Artikel 74 Absatz 11, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 92 Absatz 12 Buchstaben a, c und d sowie Artikel 107 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geänderten Fassung sieht die Annahme spezieller Vorschriften und Maßnahmen zur Ergänzung bestimmter darin festgelegter Bestimmungen vor. Mit dieser Verordnung werden bestehende Vorschriften aktualisiert und neue Maßnahmen festgelegt, die die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf der Grundlage der Befugnisse ergänzen, die in den mit der Verordnung (EU) 2023/2842 eingeführten Änderungen enthalten sind.
(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele von ihnen sollen gemeinsam angewendet werden. Um eine Vereinfachung zu erreichen, die Anwendung zu erleichtern und Mehrfachregelungen zu vermeiden, sollten sie daher statt in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.
(3) Um eine kohärente Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu gewährleisten, müssen bestimmte Begriffsbestimmungen vorgenommen werden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Bestimmung des Begriffs "Schiffsüberwachungsgerät", die die mit der Verordnung (EU) 2023/2842 an der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eingeführten Änderungen in Bezug auf die Verwendung von anderen Ortungsgeräten als Satellitenortungsanlagen einbezieht, die es ermöglichen, Fischereifahrzeuge automatisch durch ein Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu orten und zu identifizieren.
(4) Um die wirksame Überwachung der Fischereitätigkeiten und des Fischereiaufwands durch die Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) gemäß Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu gewährleisten, ist es angezeigt, detaillierte Vorschriften für die Überwachung der Einfahrt in bestimmte Gebiete und der Ausfahrt sowie Bestimmungen über den Umgang mit technischen Störungen oder Ausfällen der Kommunikation oder des Schiffsüberwachungsgeräts und dem Nichtempfang von Schiffspositionsdaten festzulegen.
(5) Um die wirksame Anwendung der Fangaufzeichnungs- und -meldepflichten gemäß den Artikeln 14, 17, 19a, 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu gewährleisten, sollten detaillierte Vorschriften für den Fall einer technischen Störung oder eines Ausfalls des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems, des Nichtempfangs relevanter Daten und nicht zugänglicher Daten festgelegt werden.
(6) Artikel 73
(Stand: 25.11.2025)
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