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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1775 der Kommission vom 28. August 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 hinsichtlich der Definition verbotener Waffen
(ABl. L 2025/1775 vom 30.12.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 19a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Wie im Gemeinsamen Weißbuch zur europäischen Verteidigung - Bereitschaft 2030 2 dargelegt, ist die Förderung öffentlicher Investitionen in die Verteidigung unerlässlich, wird aber nicht ausreichen. Damit sie ihre Lösungskonzepte in industriellem Maßstab umsetzen und die industrielle Expansion, die die Union benötigt, vorantreiben können, sollten in der Union niedergelassene Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Midcap-Unternehmen, besseren Zugang zu Kapital haben, wobei dies auch Garantieinstrumente zur Verringerung von Investitionsrisiken einschließt. Obwohl der Finanzsektor ein wachsendes Interesse an der Verteidigung zeigt, bleibt der Verteidigungssektor aufgrund von Beschränkungen in den Investitionsgrundsätzen öffentlicher und privater Finanzinstitute ein unterversorgter Markt. Das Gemeinsame Weißbuch enthält ein Verteidigungspaket, das den Mitgliedstaaten finanzielle Hebel an die Hand gibt, um Investitionen in Verteidigungsfähigkeiten zu beschleunigen. Zu den Hauptzielen des Pakets zählen die Erleichterung der Geschäftstätigkeit und die Vertiefung des Binnenmarkts. Am 6. März 2025 forderte der Europäische Rat die Kommission auf, die Arbeiten zur Vereinfachung des rechtlichen und administrativen Rahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für die industrielle Zusammenarbeit sowie von Genehmigungsanforderungen und Meldepflichten zügig voranzubringen, um alle Hindernisse und Engpässe, auch für KMU und Midcap-Unternehmen, zu beseitigen, die ein rasches Wachstum der Verteidigungsindustrie behindern.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission 3 wurden klimabezogene Kennzeichnungen für Referenzwerte eingeführt, die den Ausschluss aller an Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen beteiligten Unternehmen von Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten und EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel verlangen. Die Definition umstrittener Waffen in der genannten delegierten Verordnung enthält jedoch zu große Unsicherheit und Unklarheiten für in der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Administratoren; sie führt zu Verwirrung und sollte klarer formuliert und vereinfacht werden, insbesondere, da in den einschlägigen internationalen Verträgen und Übereinkommen, denen Mitgliedstaaten als Vertragsparteien angehören, nicht von umstrittenen, sondern vielmehr von verbotenen Waffen die Rede ist.
(3) Es ist daher erforderlich, die Definition umstrittener Waffen in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 zu ändern und durch eine Definition "verbotener Waffen" zu ersetzen, um die Rechtssicherheit und Kohärenz im gesamten Regelwerk für ein nachhaltiges Finanzwesen sicherzustellen und die Praktiken der Referenzwert-Administratoren zu harmonisieren. Dies kann unter Beibehaltung eines ausreichenden Maßes an Ausschlüssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/1011 geschehen.
(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die Durchführung dieser Verordnung könnte zu gerechtfertigten Auswirkungen auf Transaktionen von Fonds führen, die Indizes zugrunde legen, die auf Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten und EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel beruhen. Um Marktstörungen zu vermeiden, sollte genügend Zeit für die Anpassung der bestehenden Referenzwerte an diese Änderungen eingeräumt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Unternehmen, die an Aktivitäten im Zusammenhang mit verbotenen Waffen beteiligt sind;"
b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
(Stand: 05.01.2026)
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