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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1791 der Kommission vom 10. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Imidacloprid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1791 vom 11.09.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,
nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Imidacloprid wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff damit vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG als nach der genannten Verordnung genehmigt, und zwar bis zum 30. Juni 2023.
(2) Am 23. und 24. Dezember 2021 wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zwei Anträge auf Verlängerung der Genehmigung für Imidacloprid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 (im Folgenden "Anträge") gestellt.
(3) Am 27. April 2022 teilte die bewertende zuständige Behörde Deutschlands der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung der Anträge notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend.
(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für insgesamt höchstens 180 Tage ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.
(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff und übermittelt sie der Kommission.
(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/460 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung für Imidacloprid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 auf den 31. Dezember 2025 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung der Anträge bleibt.
(7) Am 26. Februar 2025 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, die Bewertung verzögere sich, da mehr Zeit benötigt werde, um die Bewertung der endokrinschädigenden Eigenschaften abzuschließen. Die bewertende zuständige Behörde geht davon aus, dass sie der Agentur den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Verlängerung in der ersten Hälfte des Jahres 2026 übermitteln kann.
(8) Aus Gründen, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung erneut um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit die Anträge geprüft werden können. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde sowie für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung für Imidacloprid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 31. Dezember 2027 verschoben werden.
(9) Nach der erneuten Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Imidacloprid vorbehaltlich der in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG genannten Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(Stand: 11.09.2025)
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