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Regelwerk, EU 2025, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1810 der Kommission vom 11. September 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 hinsichtlich harmonisierter Normen für Applikationsgeräte für Beschichtungsstoffe, Förder- und Umlaufanlagen für flüssige Beschichtungsstoffe, Explosions-Unterdrückungssysteme und automatische elektrostatische Beschichtungssysteme für entzündbare Beschichtungsstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1810 vom 12.09.2025)


Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2023) 4798 der Kommission 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Überarbeitung der harmonisierten Normen und dem Abschluss der Arbeiten an den Entwürfen der Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU (im Folgenden "Auftrag"). Die in Auftrag gegebenen harmonisierten Normen sollten den wesentlichen Anforderungen entsprechen, die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/34/EU sowie in deren Anhang II festgelegt sind.

(3) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das CEN die folgende harmonisierte Norm, deren Fundstelle im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668 der Kommission 4 veröffentlicht wurde: EN 1953:2013 - Spritz- und Sprühgeräte für Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 1953:2025 - Applikationsgeräte für Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen.

(4) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das CEN die folgende harmonisierte Norm, deren Fundstelle im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668 veröffentlicht wurde: EN 12621:2006+A1:2010 - Förder- und Umlaufanlagen für Beschichtungsstoffe unter Druck - Sicherheitsanforderungen. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 12621:2025 - Förder- und Umlaufanlagen für flüssige Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen.

(5) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete und änderte das CEN die folgende harmonisierte Norm, deren Fundstelle im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668 veröffentlicht wurde: EN 14373:2021 - Explosions-Unterdrückungssysteme. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 14373:2021/A1:2025 - Explosions-Unterdrückungssysteme.

(6) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das CEN die folgende harmonisierte Norm, deren Fundstelle im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668 veröffentlicht wurde: EN 50176:2009 - Stationäre Ausrüstung zum elektrostatischen Beschichten mit entzündbaren flüssigen Beschichtungsstoffen - Sicherheitsanforderungen. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 50176:2025 - Automatische elektrostatische Beschichtungssysteme für entzündbare Beschichtungsstoffe - Sicherheitsanforderungen.

(7) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob die Normen EN 1953:2025, EN 12621:2025, EN 14373:2021/A1:2025 und EN 50176:2025 dem Auftrag entsprechen.

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(Stand: 16.09.2025)

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