Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1811 der Kommission vom 11. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 21 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1811 vom 12.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on ("DCOIT") wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher vorbehaltlich der Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG als nach der genannten Verordnung genehmigt, und zwar bis zum 30. Juni 2023.

(2) Am 23. Dezember 2021 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für DCOIT zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gestellt.

(3) Am 24. Oktober 2022 teilte die bewertende zuständige Behörde Norwegens der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags auf Verlängerung der Genehmigung für DCOIT zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend.

(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für insgesamt höchstens 180 Tage ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") innerhalb von 270 Tagen nach Eingang der Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff und übermittelt sie der Kommission.

(6) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/471 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung für DCOIT zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 auf den 31. Dezember 2025 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt.

(7) Am 26. Februar 2025 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, die Bewertung des Antrags auf Verlängerung der Genehmigung für DCOIT zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 verzögere sich, da mehr Zeit benötigt werde, um die Bewertung der endokrinschädigenden Eigenschaften abzuschließen. Die bewertende zuständige Behörde geht davon aus, dass sie der Agentur den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Verlängerung im Jahr 2027 übermitteln kann.

(8) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 437/2014 der Kommission 4 wurde DCOIT vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung auch als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 genehmigt.

(9) Die Genehmigung für DCOIT zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 läuft am 31. Dezember 2025 aus. Am 28. Juni 2024 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für DCOIT zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gestellt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.09.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion