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Regelwerk, EU 2025, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1909 der Kommission vom 24. September 2025 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für die Jahre 2026-2028

(ABl. L 2025/1909 vom 25.09.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

nach Anhörung des Ausschusses für allgemeine Präferenzen im Sinne des Artikels 39 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 werden die im Rahmen der allgemeinen Regelung des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährten Zollpräferenzen für Waren eines APS-Abschnitts mit Ursprung in einem APS-begünstigten Land ausgesetzt, wenn der durchschnittliche Wert dieser aus dem APS-begünstigten Land in die Union eingeführten Waren drei Jahre hintereinander die in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Schwellenwerte übersteigt.

(2) Nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und auf der Grundlage von Handelsstatistiken der Kalenderjahre 2018-2020 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 2 der Kommission in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2780 3 der Kommission geänderten Fassung die Liste der Warenabschnitte festgesetzt, bei denen die Zollpräferenzen vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt wurden.

(3) Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 überprüft die Kommission diese Liste alle drei Jahre und erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Zollpräferenzen ausgesetzt oder wiedereingeführt werden.

(4) Die überarbeitete Liste sollte für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2026 oder, falls die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gemäß Artikel 43 vor dem 31. Dezember 2028 ausläuft, bis zum Ablauf der Geltungsdauer jener Verordnung gelten. Grundlage der Liste sind die Handelsstatistiken für die Jahre 2021-2023 (Stand 1. September 2024); dabei werden die Einfuhren aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführten APS-begünstigten Ländern (Stand 1. September 2024) berücksichtigt. Für die Zwecke dieser Berechnungen wird jedoch nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 der Wert der Einfuhren mit Ursprung in APS-begünstigten Ländern, die ab dem 1. Januar 2026 nicht mehr in den Genuss der Zollpräferenzen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung kommen, nicht berücksichtigt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Zollpräferenzen werden für die betroffenen APS-begünstigten Länder, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführt sind, für die Liste der Waren der APS-Abschnitte im Anhang dieser Verordnung ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028 oder, falls die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vor dem 31. Dezember 2028 ausläuft, bis zum Ablauf der Geltungsdauer jener Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2025

1) ABl. L 303 vom 31.10.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/978/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für das Jahr 2023 (ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 58, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1039/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2780 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1039

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