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Verordnung (EU) 2025/1913 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen
(ABl. L 2025/1913 vom 19.09.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 164, 175, 177 und 322,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anbetracht wichtiger geopolitischer und wirtschaftlicher Ereignisse der jüngsten Zeit, durch die sich einige der strategischen politischen Prioritäten der Union verändert haben, ist es notwendig, den Mitgliedstaaten besser strukturierte Möglichkeiten zu geben, diese drängenden strategischen geopolitischen Herausforderungen anzugehen und ihre Mittel zugunsten neuer Prioritäten umzuschichten.
(2) Die Hauptziele des durch die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bestehen darin, die Mitgliedstaaten und Regionen dabei zu unterstützen, soziale Inklusion und gesellschaftlichen Zusammenhalt zu erreichen und den Arbeitsmarkt zu aktivieren und so die Grundsätze und Kernziele der Europäischen Säule sozialer Rechte zu verwirklichen. Die Neuausrichtung der Mittel im Rahmen des ESF+ sollte den sozialen Ansatz des Fonds nicht beeinträchtigen, sondern vielmehr seine Möglichkeiten zur Bekämpfung von Ungleichheit stärken.
(3) In seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2025 zu dem Legislativvorschlag, der die Grundlage für diese Verordnung bildet, betonte der Europäische Rechnungshof, dass die Kohäsionspolitik häufig als Notfallinstrument eingesetzt wird, was die Gefahr birgt, dass ihre primären längerfristigen Ziele und Zielvorgaben untergraben werden. Daher muss unbedingt sichergestellt werden, dass durch alle im Zusammenhang mit Notfällen getroffenen Maßnahmen die Verwirklichung der Ziele der Kohäsionspolitik nicht behindert wird.
(4) Die Union und ihre Mitgliedstaaten stellen nach wie vor unter Beweis, dass sie rasch auf geopolitische Ereignisse reagieren können und dass sie bereit sind, ausreichende Finanzmittel für die Stärkung der Rüstungsindustrie der Union einzusetzen. Gleichzeitig ist es von größter Bedeutung, auch künftig unter Rückgriff auf den ESF+ in die sozialen Ziele der Union zu investieren, da der gesellschaftliche Zusammenhalt ein Eckpfeiler der Widerstandsfähigkeit der Demokratie und der Gesellschaft der Union ist, die für den Zweck der Bewältigung von Aggressionsandrohungen unerlässlich ist.
(5) Mit dem "Gemeinsamen Weißbuch der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 19. März 2025 zur europäischen Verteidigung - Bereitschaft 2030" wird der Weg für eine echte europäische Verteidigungsunion geebnet, unter anderem indem die Mitgliedstaaten angehalten werden, massiv in die Verteidigung und Cybersicherheit zu investieren, einschließlich in Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck und in die zivile Vorsorge, was mit Sozialausgaben, der Schaffung von Arbeitsplätzen und Weiterbildungs- und Umschulungsangeboten einhergehen sollte. In diesem Zusammenhang werden in der Mitteilung der Kommission vom 5. März 2025 mit dem Titel "Die Union der Kompetenzen" (im Folgenden "Mitteilung zu der Union der Kompetenzen") Maßnahmen zur Behebung von Kompetenzlücken und Kompetenzmängeln in der Union dargelegt, unter anderem durch den verbesserten und gestrafften Kompetenzpakt, auf den in dieser Mitteilung Bezug genommen wird, sowie durch ihre groß angelegten Partnerschaften, insbesondere die groß angelegte Partnerschaft für Luft- und Raumfahrt und Verteidigung. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, Anreize im Rahmen des ESF+ zu schaffen, um die Kompetenzentwicklung in der Verteidigungsindustrie zu erleichtern. Um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Umverteilung von Ressourcen für die Entwicklung von Kompetenzen in der Rüstungsindustrie einzuräumen, sollten die für diese Entwicklung zugewiesenen Beträge nicht den Anforderungen hinsichtlich der thematischen Konzentration unterliegen, sondern dann berücksichtigt werden, wenn sie zu diesen Anforderungen beitragen.
(Stand: 24.09.2025)
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