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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/1914 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2025 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung

(ABl. L 2025/1914 vom 19.09.2025)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 175, 177, 178 und 322,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den letzten Jahren war die geopolitische Dynamik von großer Unsicherheit geprägt, die parallel zu den Herausforderungen in Verbindung mit dem ökologischen, sozialen und technologischen Wandel eine grundlegende Neubewertung der strategischen Autonomie und der Resilienz sowie der Wahrung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit in der Union erforderlich macht. Dieser sich gleichzeitig vollziehende Wandel macht deutlich, dass es dringend notwendig ist, die Innovationslücke zu schließen, die Dekarbonisierungsbemühungen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit zu beschleunigen und die Abhängigkeit von externen Faktoren zu verringern, indem die Lieferketten diversifiziert werden, die Erzeugung grüner Energie in der EU ausgeweitet und in kritische Sektoren investiert wird.

(2) Als wichtigstes Investitionsinstrument der Union innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens fördert die Kohäsionspolitik gezielte Investitionen, mit denen ein Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt geleistet wird, wie es in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ( EUV) und Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) verankert ist, und mit denen gleichzeitig neue Herausforderungen angegangen werden. Darüber hinaus ist die Halbzeitüberprüfung dem Partnerschaftsprinzip und dem Grundsatz der Multi-Level-Governance verpflichtet, um eine wirksame, regionale und bürgernahe Umsetzung der Kohäsionspolitik zu gewährleisten. Daher sollte jede Umschichtung im Zuge der Halbzeitüberprüfung im Einklang mit dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften 4 erfolgen.

(3) Der Rechtsrahmen für kohäsionspolitische Programme sieht eine Halbzeitüberprüfung im Jahr 2025 vor, die eine zeitnahe und einzigartige Gelegenheit bietet, die Programme auf neue Herausforderungen und Chancen auszurichten, die Umsetzung zu beschleunigen und ihre Wirksamkeit zu erhöhen, um unbeschadet anderer Rechtsakte der Union oder des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens sowohl bestehenden als auch neuen Prioritäten der Union Rechnung zu tragen.

(4) Angesichts der Bedeutung bereichsübergreifender grundlegender Voraussetzungen, die für alle spezifischen Ziele gelten, und der für die Bewertung ihrer Erfüllung erforderlichen Kriterien im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 für den wirksamen und effizienten Einsatz der Gesamtunterstützung der Union aus diesen Unionsfonds und angesichts der Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit dieser Unionsfonds sicherzustellen, sollten die Beträge, die den Flexibilitätsbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung überschreiten, die spezifischen Zielen entsprechen, die von der Kommission auf der Grundlage der Anwendung dieser bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen negativ bewertet werden, nicht Gegenstand einer Programmänderung oder einer Übertragung auf der Grundlage der neuen Prioritäten und Flexibilitätsregelungen sein, die in den in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Änderungsbestimmungen vorgesehen sind. Solch eine verhältnismäßige Maßnahme stellt einen notwendigen Anreiz dar, um sicherzustellen, dass das Recht und die Praxis der Mitgliedstaaten weiterhin den bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen entsprechen und dass die aus den Unionsfonds finanzierten Ausgaben den Zielen der Union entsprechen.
Da die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 horizontal anwendbar ist, sollte dieselbe Anforderung auch für die Beträge gelten, die Mittelbindungen entsprechen, die durch auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen ausgesetzt wurden. Beträge, die innerhalb des Flexibilitätsbetrags gemäß Artikel 86

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