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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1923 der Kommission vom 19. September 2025 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Brasilien in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1923 vom 22.09.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist, die in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallen. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII dieser Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist.

(5) Am 16. Mai 2025 hat Brasilien der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) in einem Geflügelhaltungsbetrieb im Bundesstaat Rio Grande do Sul gemeldet, der am 15. Mai 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(6) Der Bundesstaat Rio Grande do Sul ist Teil einer jeden derzeit in den Einträgen für Brasilien in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Zone, aus der der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel zulässig ist.

(7) Angesichts der Tiergesundheitslage nach diesem HPAI-Ausbruch in Brasilien ist es erforderlich, den Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Wildgeflügel aus den Zonen in Brasilien, die derzeit in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt sind, für einen bestimmten Zeitraum auszusetzen, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für Brasilien in den Listen der genannten Tabellen angesichts dieses Ausbruchs und unter Berücksichtigung des Datums, an dem der HPAI-Ausbruch bestätigt wurde, geändert werden.

(8) Am 10. Juni 2025 und am 28. Juli 2025 hat Brasilien der Kommission weitere Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet sowie über die Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesem jüngsten Ausbruch im Bundesstaat Rio Grande do Sul ergriffen hat. Die aktualisierten Informationen beinhalteten Daten zu den Überwachungsmaßnahmen, die durchgeführt wurden, um das Ausbleiben weiterer Ausbrüche nachzuweisen, wobei die besonderen epidemiologischen Merkmale im Zusammenhang mit dem Ausbruch im Bundesstaat Rio Grande do Sul berücksichtigt wurden.

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(Stand: 22.09.2025)

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