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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1942 der Kommission vom 29. September 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf qualifizierte Validierungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen und qualifizierte Validierungsdienste für qualifizierte elektronische Siegel
(ABl. L 2025/1942 vom 30.09.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 40,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Qualifizierte Validierungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen und für qualifizierte elektronische Siegel gewährleisten die Integrität, Authentizität und Korrektheit des Prozesses und der Ergebnisse der Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen und qualifizierter elektronischer Siegel. Diese qualifizierten Vertrauensdienste haben im digitalen Geschäftsumfeld eine große Bedeutung, weil sie den Übergang von herkömmlichen papiergestützten Verfahren zu entsprechenden elektronischen Verfahren fördern.
(2) Die Konformitätsvermutung gemäß Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollte nur gelten, wenn qualifizierte Validierungsdienste für qualifizierte elektronische Signaturen und für qualifizierte elektronische Siegel den in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Standards bzw. Normen entsprechen. Diese Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Sie sollten so angepasst werden, dass sie zusätzliche Kontrollen umfassen, um die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der qualifizierten Vertrauensdienste sowie ihre Fähigkeit zu gewährleisten, den Qualifikationsstatus und die technische Gültigkeit qualifizierter elektronischer Signaturen und qualifizierter elektronischer Siegel zu überprüfen.
(3) Erfüllt ein Vertrauensdiensteanbieter die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, so sollten die Aufsichtsstellen davon ausgehen, dass die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt sind, und diese Vermutung bei der Gewährung oder Bestätigung des Status des qualifizierten Vertrauensdienstes gebührend berücksichtigen. Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter kann sich jedoch weiterhin auf andere Verfahren stützen, um die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nachzuweisen.
(4) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Standards bzw. Normen oder technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte die Kommission die vorliegende Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, um sie mit globalen Entwicklungen, neuen Technologien, Standards oder technischen Spezifikationen in Einklang zu halten und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt zu folgen.
(5) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.
(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 angehört und gab am 6. Juni 2025 seine Stellungnahme ab.
(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Referenzstandards und Spezifikationen
Die in Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Referenzstandards und Spezifikationen sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 2 Inkrafttreten
(Stand: 30.09.2025)
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