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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1944 der Kommission vom 29. September 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Referenzstandards für Prozesse des Absendens und Empfangens von Daten in qualifizierten Diensten für die Zustellung elektronischer Einschreiben und in Bezug auf die Interoperabilität dieser Dienste
(ABl. L 2025/1944 vom 30.09.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben bieten einen sicheren Kanal für die Übermittlung von Dokumenten mit dem Nachweis der Absendung und des Empfangs der Daten. Sie sollen für Gewissheit bei der Identifizierung des Empfängers sorgen und ein hohes Maß an Vertrauenswürdigkeit bei der Identifizierung des Absenders gewährleisten.
(2) Die Konformitätsvermutung gemäß Artikel 44 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollte nur gelten, wenn qualifizierte Vertrauensdienste, die Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben erbringen, den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Standards bzw. Normen entsprechen. Diese Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Sie sollten so angepasst werden, dass sie zusätzliche Kontrollen umfassen, um die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit des qualifizierten Vertrauensdienstes zu gewährleisten.
(3) Erfüllt ein Vertrauensdiensteanbieter die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, so sollten die Aufsichtsstellen davon ausgehen, dass die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt sind, und diese Vermutung bei der Gewährung oder Bestätigung des Status des qualifizierten Vertrauensdienstes gebührend berücksichtigen. Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter kann sich jedoch weiterhin auf andere Verfahren stützen, um die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 nachzuweisen.
(4) Nach Artikel 44 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ist es wichtig, dass qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, die zustimmen, ihre Dienste interoperabel zu machen, die in Anhang II der vorliegenden Durchführungsverordnung festgelegten geeigneten Normen bzw. Standards und Spezifikationen einhalten, um Daten leicht als elektronische Einschreiben zwischen zwei oder mehr qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern zu übertragen und faire Verfahren im Binnenmarkt zu fördern.
(5) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Standards bzw. Normen oder technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte die Kommission die vorliegende Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, um sie mit globalen Entwicklungen, neuen Technologien, Standards oder technischen Spezifikationen in Einklang zu halten und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt zu folgen.
(6) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gelten für jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.
(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 angehört und gab am 6. Juni 2025 seine Stellungnahme ab.
(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Referenzstandards und Spezifikationen für qualifizierte Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben
Die in Artikel 44
(Stand: 01.10.2025)
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