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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1945 der Kommission vom 29. September 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen und qualifizierter elektronischer Siegel sowie die Validierung fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf qualifizierten Zertifikaten beruhen, und fortgeschrittener elektronischer Siegel, die auf qualifizierten Zertifikaten beruhen
(ABl. L 2025/1945 vom 30.09.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 3, Artikel 32a Absatz 3, Artikel 40 und Artikel 40a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Qualifizierte elektronische Signaturen, qualifizierte elektronische Siegel, fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen beruhen, und fortgeschrittene elektronische Siegel, die auf qualifizierten Zertifikaten für elektronische Siegel beruhen, garantieren - sofern ihre Gültigkeit bestätigt werden kann - den vertrauenden Beteiligten die Integrität und Authentizität der unterzeichneten oder besiegelten Daten und erhöhen die Gewissheit in Bezug auf die Identität des Unterzeichners oder des Siegelerstellers. Solche elektronischen Signaturen und Siegel haben im digitalen Geschäftsumfeld eine große Bedeutung, weil sie den Übergang von herkömmlichen papiergestützten Verfahren zu entsprechenden elektronischen Verfahren fördern.
(2) Die Konformitätsvermutung gemäß Artikel 32 Absatz 1, Artikel 40, Artikel 32a Absatz 3 und Artikel 40a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sollte gelten, wenn die Verfahren für die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen, qualifizierter elektronischer Siegel, fortgeschrittener elektronischer Signaturen, die auf qualifizierten Zertifikaten für elektronische Signaturen beruhen, und fortgeschrittener elektronischer Siegel, die auf qualifizierten Zertifikaten für elektronische Siegel beruhen, den in der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Standards bzw. Normen entsprechen. Diese Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Sie sollten so angepasst werden, dass sie zusätzliche Kontrollen umfassen, um die technische Gültigkeit dieser Signaturen und Siegel und gegebenenfalls ihren Qualifikationsstatus überprüfen zu können.
(3) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Standards bzw. Normen oder technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sollte die Kommission die vorliegende Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, um sie mit globalen Entwicklungen, neuen Technologien, Standards oder technischen Spezifikationen in Einklang zu halten und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt zu folgen.
(4) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 gelten für jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.
(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 angehört und gab am 6. Juni 2025 seine Stellungnahme ab.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Referenzstandards und Spezifikationen
(1) Die in Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Referenzstandards und Spezifikationen sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(Stand: 01.10.2025)
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