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Regelwerk, EU 2025, Abgaben/Zoll - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1951 der Kommission vom 29. September 2025 zur Änderung der Anhänge II, IV und VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2025/1951 vom 09.12.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sind die Kriterien für die Gewährung von Zollpräferenzen im Rahmen der allgemeinen Regelung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden "APS") festgelegt.

(2) Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von der Weltbank in drei aufeinanderfolgenden Jahren als ein Land mit hohem Einkommen oder als ein Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft wurde, nicht in den Genuss der APS-Präferenzen kommt.

(3) Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthält die Liste der APS-begünstigten Länder. Gemäß der genannten Verordnung überprüft die Kommission Anhang II jährlich zum 1. Januar, um den Status der aufgelisteten Länder im Einklang mit den Kriterien des Artikels 4 jener Verordnung anzupassen.

(4) Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 ist einem APS-begünstigten Land und den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Zeit für die aufgrund der Änderung des APS-Status des Landes erforderlichen Anpassungen einzuräumen. Daher wird der Beschluss zur Streichung eines Landes aus der Liste der APS-begünstigten Länder nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a erst ein Jahr nach Inkrafttreten des Beschlusses wirksam.

(5) Indonesien wurde von der Weltbank in den Jahren 2023, 2024 und 2025 als Land mit mittlerem Einkommen/obere Einkommenskategorie eingestuft. Somit erfüllt Indonesien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 nicht mehr die Begünstigungskriterien des APS und sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2027 aus der Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden.

(6) Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sieht vor, dass ein Land, das von den Vereinten Nationen (VN) in die Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wurde, in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder "Alles außer Waffen" (EBA) kommen sollte. Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 enthält die Liste der EBA-begünstigten Länder.

(7) Die VN haben São Tomé und Príncipe am 13. Dezember 2024 aus der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder gestrichen (Graduierung). Folglich erfüllt São Tomé und Príncipe nicht mehr die EBA-Begünstigungskriterien nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 und sollte aus Anhang IV der genannten Verordnung gestrichen werden. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird der delegierte Rechtsakt zur Streichung von São Tomé und Príncipe aus der Liste der EBA-begünstigten Länder erst nach einem Übergangszeitraum von drei Jahren ab seinem Inkrafttreten wirksam. São Tomé und Príncipe sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2029 aus Anhang IV gestrichen werden.

(8) Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 kann ein APS-begünstigtes Land in den Genuss der Zollpräferenzen aus der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kommen, sofern es aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem als gefährdet im Sinne des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gilt.

(9) Nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 in der durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/602 2 und (EU) 2020/129 3 der Kommission geänderten Fassung gilt ein Land als gefährdet, wenn die Einfuhren von Waren des Anhangs IX aus diesem Land in die Union im Durchschnitt der letzten drei aufeinanderfolgenden Jahre dem Wert nach weniger als 7,4 % (Gefährdungsschwelle) aller Einfuhren aus den APS-begünstigten Ländern in die Union ausmachen.

(10) Wird die Liste der APS-begünstigten Länder in Anhang II geändert, so wird der Kommission nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die in Anhang VII

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