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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1955 der Kommission vom 29. September 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1955 vom 01.12.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 1, insbesondere Artikel 11 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 8 und Artikel 33 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/2411 wurde ein unionseigenes System zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse geschaffen.

(2) Um die Rechtssicherheit und Klarheit zu erhöhen, ist es wichtig, die Anforderungen an die dem Antrag beigefügten Unterlagen klar und erschöpfend festzulegen.

(3) Um die Verwaltung der Anträge zu erleichtern und das Prüfverfahren zu beschleunigen, ist es wichtig, die Informationen, die dem Amt vorzulegen sind, damit Anträge auf Eintragung für zulässig erklärt werden können, genauer festzulegen. Um eine wirksame und effiziente Überprüfung von Entscheidungen der Abteilung für geografische Angaben in erster Instanz durch ein transparentes, gründliches, gerechtes und unparteiisches Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer zu ermöglichen, das den Besonderheiten der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse entspricht und die in der Verordnung (EU) 2023/2411 festgelegten Grundsätze berücksichtigt, ist es angemessen, die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit zu verbessern, indem die Verfahrensregeln klargestellt und spezifiziert werden.

(4) Um eine wirksame und effiziente Organisation der Beschwerdekammer zu gewährleisten, sollten einige Bestimmungen des Titels V der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 2 der Kommission entsprechend auch für die Beschwerde gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/2411 gelten.

(5) Diese Delegierte Verordnung sollte im Einklang mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/2411 ab dem 1. Dezember 2025 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Dem Antrag auf Eintragung beigefügte Unterlagen

(1) Die Kontaktdaten des Antragstellers gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, Zertifizierungsstelle oder natürlichen Person gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2411 umfassen Folgendes:

  1. eine Anschrift,
  2. eine Telefonnummer und
  3. eine E-Mail-Adresse.

(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Kontaktdaten eine natürliche Person, so erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und dient folgenden Zwecken:

  1. der Verwaltung der Anträge und/oder Eintragungen gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten;
  2. dem Zugang zu den Informationen, die erforderlich sind, um die Verfahren einfacher und effizienter durchzuführen;
  3. der Kommunikation mit den Antragstellern und sonstigen Verfahrensbeteiligten, einschließlich Streithelfern;
  4. der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern.

(3) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine natürliche Person, so ist die Staatsangehörigkeit in den dem Antrag auf Eintragung beigefügten Unterlagen anzugeben.

(4) Wurde eine lokale oder regionale Behörde oder eine private Einrichtung von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/2411 als Antragstellerin benannt, so sind die Gründe für diese Benennung in einem gesonderten Dokument in den Begleitunterlagen anzugeben. In die Gründe ist ein Verweis auf das nationale Gesetz oder die nationale Verwaltungsentscheidung zur Benennung aufzunehmen. Die Begründung muss sich auf einen einzelnen Antrag beziehen.

Artikel 2 Zulässigkeit des Antrags auf Eintragung auf Unionsebene

(1) Zusätzlich zu den Anforderungen der Artikel 3 und 8 und des Artikels 22 Absatz 1 bzw. des Artikels 20 Absatz 1 und des Artikels 22 Absatz 2 bzw. des Artikels 22 Absatz 3, je nachdem, welcher Anwendung findet, sowie des Artikels 22 Absatz 6 und des Artikels 65

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