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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1956 der Kommission vom 29. September 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1956 vom 28.11.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 9, Artikel 22 Absatz 9, Artikel 25 Absatz 9, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 30 Absatz 6, Artikel 31 Absatz 11, Artikel 32 Absatz 10, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 48 Absatz 8, Artikel 62 Absatz 4 und Artikel 65 Absatz 6,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/2411 wurde ein einheitlicher gemeinsamer Unionsrahmen für die Eintragung und den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse geschaffen.
(2) Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2411 zu gewährleisten, müssen bestimmte Vorschriften im Wege eines Durchführungsrechtsakts erlassen werden. Diese Vorschriften sind in folgenden Bereichen erforderlich: Antrag auf Eintragung, Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, Löschungsverfahren, Unionsregister, digitales System für die elektronische Einreichung von Anträgen, Verwendung eines Unionszeichens, Angabe und Abkürzung, vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden "Amt") zu erhebende Gebühren, gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Kontrollen, Durchsetzung und Kommunikation.
(3) Aus Gründen der Klarheit, Kohärenz und Transparenz sollten die Formalitäten für den Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe in der Unionsphase für geografische Angaben mit Ursprung innerhalb und außerhalb der Union präzisiert werden.
(4) Für die Zwecke des Antrags auf Eintragung einer geografischen Angabe sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen ein Einzelerzeuger als zulässiger Antragsteller gelten kann. Der Einzelerzeuger sollte nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, eine einfache Aussage reicht nicht aus. Einzelerzeuger sollten nicht von der Möglichkeit ausgeschlossen werden, die Eintragung einer geografischen Angabe zu beantragen, wenn bestimmte Umstände sie daran hindern, eine Erzeugergemeinschaft zu gründen. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass der geschützte Name auch von anderen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet ansässigen Erzeugern verwendet werden darf, sofern die in der Produktspezifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind, selbst wenn der geschützte Name aus dem Namen des Betriebs des antragstellenden Einzelerzeugers besteht oder diesen enthält.
(5) Wenn ein handwerkliches oder industrielles Erzeugnis mit einer geografischen Angabe gemäß der Produktspezifikation nur in einem abgegrenzten geografischen Gebiet verpackt werden kann, kann dies eine Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs gemäß den Artikeln 26, 36, 52 und 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen solche Beschränkungen nur vorgeschrieben werden, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind, um die Qualität zu wahren, den Ursprung des Erzeugnisses zu bescheinigen oder die Kontrolle zu gewährleisten. Daher muss sichergestellt werden, dass alle Vorschriften über die Verpackung ordnungsgemäß begründet werden.
(6) Anträge auf Schutz werden von den zuständigen nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats im Wege eines vorläufigen nationalen Verfahrens geprüft, mit Ausnahme des direkten Eintragungsverfahrens ("direkte Eintragungen"), bei dem die Anträge direkt beim Amt eingereicht werden. Gemäß Artikel 9
(Stand: 08.12.2025)
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