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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1968 der Kommission vom 28. April 2025 mit Vorschriften zur Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Antrags Italiens auf Nichtanwendung der Anforderung einer Installation von GSM-R in einem Tunnel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2437)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2025/1968 vom 29.09.2025)
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| Liste mit Vorschriften/zurGenehmigung/Annahme/Festlegung/Ergänzung ... der RL (EU) 2016/797 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 11. Dezember 2023 stellte Italien bei der Kommission den Antrag, bei dem neuen Tunnel auf der Strecke Mungivacca-Noicattaro bis zum 31. Dezember 2029 von der Anwendung des Abschnitts 4.2.1.8 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission 2 absehen zu dürfen (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt.
(2) In Abschnitt 4.2.1.8 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 ist festgelegt, dass in jedem Tunnel mit einer Länge von über 1 km Einrichtungen für die Funkverbindung zwischen dem Zug und der Betriebszentrale des Infrastrukturbetreibers über GSM-R (Global System for Mobile Communications - Railway) vorzusehen sind.
(3) Das im Antrag genannte Projekt umfasst den Bau eines 3.155 m langen neuen Tunnels von km 7 + 304 bis km 10 + 459 und ist Teil eines größeren Projekts zum zweigleisigen Ausbau der Eisenbahnstrecke Bari-Taranto zwischen Mungivacca und Noicattaro.
(4) Den von Italien vorgelegten Unterlagen zufolge wäre die Einhaltung des Abschnitts 4.2.1.8 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 mit zusätzlichen Kosten in Höhe von 4 Mio. EUR verbunden, da etwa 60 km Gleis in der Umgebung mit GSM-R ausgerüstet werden müssten.
(5) Als Ausweichbestimmung schlägt Italien vor, Anhang 2 Teil 1 Nummer 1.1.1 des Ministerialdekrets vom 28. Oktober 2005 - Sicherheit in Eisenbahntunneln ("Funkkommunikationssystem") anzuwenden, in dem festgelegt ist, dass ein System vorzusehen ist, das die Funkkommunikation zwischen dem Personal im Zug und zwischen dem Personal und der Betriebszentrale ermöglicht. Diese nationale Vorschrift wurde der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 als Vorschrift IT-FI-1586-1-a notifiziert.
(6) In der Praxis würde Mobilfunkinfrastruktur mit Signalen im GSM-Primärband mit Repeater-Fähigkeit an die vier wichtigsten Mobilfunkbetreiber genutzt werden sowie Ultrahochfrequenz-Sicherheitsinfrastruktur mit Signalen im Frequenzband 400-470 MHz für Feuerwehreinsatzkräfte. Den von Italien vorgelegten Unterlagen zufolge wurde die Eignung dieser alternativen Regelungen von der Nationalen Agentur für die Sicherheit der Eisenbahnen und der Straßen- und Autobahninfrastrukturen positiv bewertet.
(7) Ausgehend von der Begründung Italiens für den Antrag und der vorgeschlagenen Ausweichbestimmung können für den neuen Tunnel auf der Strecke Mungivacca-Noicattaro die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen als erfüllt angesehen werden. Dem Antrag sollte daher stattgegeben werden.
(8) Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 ist Sicherheit eine grundlegende Anforderung, die das Eisenbahnsystem der Union, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen. Der Kommission sollten daher alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die darauf hindeuten, dass die Nichtanwendung des Abschnitts 4.2.1.8 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 die Sicherheit des Eisenbahnsystems gefährden könnte.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Dem Antrag Italiens auf Nichtanwendung des Abschnitts 4.2.1.8
(Stand: 30.09.2025)
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