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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1979 der Kommission vom 1. Oktober 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einheitliche Meldebögen, Erläuterungen und Methoden für Meldungen über die Höhe der Entgelte für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten und über den Anteil verweigerter Transaktionen

(ABl. L 2025/1979 vom 06.10.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Meldung der Höhe der Entgelte gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sollte es der Kommission ermöglichen, die Auswirkungen der Regelung über die Höhe der Entgelte für Echtzeitüberweisungen, wie in Artikel 5b Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt, der Entgelte für Zahlungskonten und für inländische und grenzüberschreitende Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro bzw. in der Landeswährung des Nicht-Euro-Mitgliedstaats, zu bewerten. Von Zahlungsdienstleistern für Überweisungen einschließlich Echtzeitüberweisungen erhobene Entgelte variieren in der Regel je nach Merkmalen der betreffenden Überweisung. Ausschlaggebend ist dabei etwa, ob der Zahlungsdienstnutzer Zahler oder Zahlungsempfänger ist, ob er Verbraucher ist, oder welcher Zahlungsauslösekanal genutzt wird. Meldungen über gesendete Überweisungen sollten daher nach inländischen und grenzüberschreitenden Überweisungen, Art des Zahlungsdienstnutzers und Zahlungsauslösekanal aufgeschlüsselt werden.

(2) Zahlungsdienstleister können die Entgelte pro Transaktion festlegen, entweder nominal oder als Prozentsatz des Transaktionswerts. Zahlungsdienstleister können auch alternative Entgeltstrukturen anwenden, einschließlich gestaffelter Preise je nach Transaktionswert, oder sie können eine bestimmte Anzahl von Transaktionen pro Monat kostenlos anbieten und erst danach ein Entgelt pro Transaktion erheben. Solch heterogene Geschäftspraktiken sollten jedoch nicht dazu führen, dass das Ziel der in Artikel 5b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 festgelegten Entgeltregelung für Echtzeitüberweisungen umgangen wird. Die Methodik zur Meldung der Höhe der Entgelte für reguläre und Echtzeitüberweisungen sollte es der Kommission ermöglichen, die von Zahlungsdienstleistern bereitgestellten Informationen einheitlich und vergleichbar sowohl im Zeitverlauf für einen einzelnen Zahlungsdienstleister als auch zu einem bestimmten Zeitpunkt für verschiedene Zahlungsdienstleister zu bewerten, ungeachtet der unterschiedlichen Entgeltmodelle. Die Meldung sollte daher Angaben zu den insgesamt angefallenen Entgelten, zum Volumen und zum Wert der Überweisungen, einschließlich Echtzeitüberweisungen, in der jeweiligen Landeswährung enthalten. Die Meldung über versendete und entgegengenommene Überweisungen sollte zudem eine Aufschlüsselung nach kostenlosen und kostenpflichtigen Überweisungen enthalten.

(3) Zahlungsdienstleister sollten ihrer Meldepflicht gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf Einzelinstitutsebene nachkommen. In Einklang mit der Praxis, Zahlungsstatistiken an die EZB weiterzugeben, sollten Zweigniederlassungen von Zahlungsdienstleistern, die in anderen Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaaten ihrer Muttergesellschaften ansässig sind, ihre Daten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln, während die Muttergesellschaften ihre Daten bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen.

(4) Zahlungsdienstleister, die in einem Nicht-Euro-Mitgliedstaat ansässig sind und ihren Zahlungsdienstnutzern die Entgegennahme und die Versendung von regulären Überweisungen in Euro anbieten, müssen ihren Zahlungsdienstnutzern entsprechend Artikel 5a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 bis zum 9. Januar 2027 die Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro und bis zum 9. Juli 2027 die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro anbieten. Diese Zahlungsdienstleister sollten sich außerdem entsprechend Artikel 5b Absatz 3 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung bis zum 9. Januar 2027 an die Verpflichtungen in Bezug auf die Entgelte halten, die sie von Zahlern und Zahlungsempfängern für die Versendung und Entgegennahme von Echtzeitüberweisungen in Euro erheben. Damit die Kommission die Auswirkungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 auf die Höhe der Entgelte für Überweisungen, einschließlich Echtzeitüberweisungen, in der Landeswährung von Nicht-Euro-Mitgliedstaaten, gemäß

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(Stand: 08.10.2025)

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