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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1999 der Kommission vom 6. Oktober 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer rotierenden Mehrjahresplanung für den Zeitraum 2029-2036

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1999 vom 22.12.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es soll eine rotierende Mehrjahresplanung für einen Zeitraum von acht Jahren erlassen werden, damit die von Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1700 abgedeckte Datenerhebung geregelt wird, der insbesondere der in diesem Anhang festgelegten Periodizität entsprechen und mit dem der Zeitraum festgelegt werden soll, in dem die Daten zu erheben sind.

(2) Die Kommission sollte sicherstellen, dass dieser Rechtsakt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht und keine wesentlichen Zusatzbelastungen oder -kosten für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspersonen verursacht.

(3) Bei der Ausarbeitung dieser Verordnung führte die Kommission angemessene Konsultationen mit nationalen Sachverständigen durch

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird die rotierende Mehrjahresplanung für die Datenerhebung nach der Verordnung (EU) 2019/1700 für den Zeitraum von 2029 bis 2036 festgelegt.

Artikel 2 Datenerhebungszeiträume für Bereiche und damit verbundene Einzelthemen

(1) Für Bereiche mit nur einer Periodizität, wie in der Verordnung (EU) 2019/1700 Anhang IV Nummern 3 bis 7 aufgelistet, gilt der in Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung festgesetzte Datenerhebungszeitraum.

(2) Für Bereiche mit mehreren Periodizitäten, wie in der Verordnung (EU) 2019/1700 Anhang IV Nummern 1 und 2 aufgelistet, gilt der in Anhang I Teil B der vorliegenden Verordnung festgesetzte Datenerhebungszeitraum. Zu diesem Zweck werden die mit den Bereichen verbundenen Einzelthemen nach Anhang II der vorliegenden Verordnung zusammengefasst.

Artikel 3 Datenerhebungszeiträume für von den Nutzern angefragte Ad-hoc-Themen

Für von den Nutzern angefragte Ad-hoc-Themen gilt der in Anhang I Teil B festgesetzte Datenerhebungszeitraum.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 6. Oktober 2025

1) ABl. L 261 I vom 14.10.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1700/oj.

.

Datenerhebungszeiträume gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 Anhang I

Teil A
Datenerhebungszeiträume für Bereiche mit einer Periodizität

Bereiche Jahre der Datenerhebung
2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036
Gesundheit X
Allgemeine und berufliche Bildung

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(Stand: 29.12.2025)

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