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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2001 der Kommission vom 6. Oktober 2025 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beschreibung der achtjährlichen Variablen für "Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung" und "Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme" im Bereich Arbeitskräfte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2001 vom 07.10.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/1700 legt die Kommission parallel zu dem delegierten Rechtsakt, in dem die Anzahl und die Titel der Variablen festgelegt sind, die Beschreibung der achtjährlichen Variablen für die Datensätze im Bereich Arbeitskräfte zu "Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung" und "Arbeitsunfälle und sonstige arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme" fest.

(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1700 sollte die Beschreibung der Variablen mindestens zwölf Monate vor dem Datenerhebungszeitraums angenommen werden.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Beschreibung der achtjährlichen Variablen für die Datensätze im Bereich Arbeitskräfte zu den Einzelthemen "Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung" und "Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme" ist im Anhang enthalten.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Variablen im Jahr 2027 in Bezug auf das Einzelthema "Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung" und 2028 in Bezug auf das Einzelthema "Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme" an.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Oktober 2025

1) ABl. L 261I vom 14.10.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1700/oj.

.

Anhang

Die Beschreibung der Variablen der Datensätze, die für die Einzelthemen "Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung" und "Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme" im Bereich Arbeitskräfte zu erheben sind, lautet wie folgt:

Thema Einzelthema Kennung der Variable Bezeichnung der Variable Codes Labels Filter Filterlabels Mindestsatz an Variablen Art der Variable
Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitszeiten und Arbeitszeitgestaltung Arbeitsorganisation und Arbeitszeitgestaltung FREEHOUR Möglichkeit, Freistunden zu nehmen 1 Sehr leicht 15 ≤ AGE ≤ 74 und EMPSTAT = 1 und VARITIME = 2,3,4, leer Erwerbstätige Personen im Alter von 15 bis 74 Jahren, die die Arbeitszeit nicht vollständig selbst bestimmen Nicht zutreffend Erhoben
2 Recht leicht
3 Recht schwer
4 Sehr schwer
Leer Keine Angabe
9 Entfällt
FREELEAV Möglichkeit, Urlaub zu nehmen 1 Sehr leicht 15 ≤ AGE ≤ 74 und EMPSTAT = 1

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