Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2003 der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck

(ABl. L 2025/2003 vom 14.11.2025, ber. L 2026/90092)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 sind bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zur Ausfuhr aus der Union, zur Durchfuhr durch die Union und zur Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungstätigkeiten eines in der Union ansässigen oder niedergelassenen Vermittlers eine Genehmigung und Ausfuhrkontrollen erforderlich.

(2) In Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 ist die gemeinsame Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt, die in der Union Kontrollen unterliegen. Über die kontrollpflichtigen Güter wird innerhalb des Rahmens für international vereinbarte Kontrollen für Dual-Use-Güter entschieden.

(3) Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck muss regelmäßig aktualisiert werden, damit die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen und -zusagen der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Union als Mitglieder der Australischen Gruppe 2, des Trägertechnologie-Kontrollregimes 3, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer 4, des Wassenaar-Arrangements 5 und des Chemiewaffenübereinkommens 6 uneingeschränkt eingehalten werden. Diesbezüglich wurden die im Rahmen der internationalen Nichtverbreitungsregime und der Ausfuhrkontrollvereinbarungen angenommenen Kontrolllisten 2024 geändert. Darüber hinaus teilten die Mitgliedstaaten der Kommission am 23. Mai 2025 mit, dass sie alle - auch als Mitglieder des Wassenaar-Arrangements - weitere Verpflichtungen zur Kontrolle zusätzlicher Güter akzeptiert haben. Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 sollte entsprechend geändert werden - Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 ersetzt werden.

(4) Um die uneingeschränkte Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sobald wie möglich sicherzustellen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5) Die Verordnung (EU) 2021/821 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2025

1) ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/821/oj.

2) https://www.dfat.gov.au/publications/minisite/theaustraliagroupnet/site/de/index.html.

3) https://www.mtcr.info/de.

4) http://www.nuclearsuppliersgroup.org/index.php/de/.

5) https://www.wassenaar.org/de/.

6) https://www.opcw.org/chemical-weapons-convention.


.

Anhang



ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.02.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion