Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/823 über besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

(ABl. L 2025/2014 vom 22.12.2025)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/823 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, die bis zum 31. Dezember 2025 gilt, wurde ein System der autonomen Handelsmaßnahmen zwischen der Union und den Ländern und Gebieten im westlichen Balkan eingeführt, indem bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung im westlichen Balkan von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung befreit werden und bestimmte Weinerzeugnisse mit Ursprung im westlichen Balkan Zugang zu einem Gesamtzollkontingent erhalten.

(2) Die derzeitigen autonomen Handelsmaßnahmen für den westlichen Balkan decken zwei verbleibende Vorteile ab: erstens die Aussetzung der spezifischen Zölle für alle Obst- und Gemüsesorten, die der Einfuhrpreisregelung unterliegen, und zweitens den Zugang zu einem Gesamtzollkontingent für Wein, das nach Ausschöpfung des nationalen Kontingents der Länder des westlichen Balkans im Rahmen des jeweiligen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (im Folgenden "SAA") nach dem "Windhundverfahren" zur Verfügung steht. Trotz des begrenzten Umfangs der derzeitigen autonomen Handelsmaßnahmen sind diese autonomen Handelsmaßnahmen nach wie vor wichtig.

(3) Das System der autonomen Handelsmaßnahmen stellt eine wertvolle Unterstützung für die Volkswirtschaften der Partner im westlichen Balkan dar und hat keine negativen Auswirkungen auf die Union.

(4) Die Union sollte daher die gefährdeten Volkswirtschaften in der Region des westlichen Balkans weiterhin unterstützen, indem die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2024/823 um weitere fünf Jahre verlängert wird. Diese Verlängerung ist ein Beweis für das starke Engagement der Union für die Handelsintegration des westlichen Balkans.

(5) Daher sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) 2024/823 bis zum 31. Dezember 2030 verlängert werden.

(6) Die Verlängerung der Geltungsdauer der autonomen Handelsmaßnahmen steht im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1449 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, mit der die Reform- und Wachstumsfazilität für den Westbalkan eingerichtet wurde.

(7) Nach dem Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der EU und dem Kosovo * 4, dem jüngsten in Kraft getretenen SAA, sollten die Verweise auf die Handelszugeständnisse im Fischereisektor in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/823 gestrichen werden, da diese Kontingente für alle begünstigten Parteien auf die jeweiligen bilateralen SAa übertragen wurden.

(8) Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/823 sehen widersprüchliche Mechanismen für die Aussetzung von Leistungen vor und sollten daher geändert werden, um Rechtssicherheit zu schaffen

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2024/823 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

" Voraussetzungen für die Zulassung zu den Präferenzregelungen und Aussetzung der Präferenzregelungen".

b) Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die begünstigten Parteien nehmen eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Union auf, auch gegebenenfalls bei der Überprüfung der Ursprungsnachweise, um Betrugsrisiken vorzubeugen, und".

c) Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

d) Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Hält eine begünstigte Partei Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels nicht ein, so kann die Kommission die der begünstigten Partei durch diese Verordnung gewährte Zulassung zu Vorteilen gemäß Artikel 6 vollständig oder teilweise aussetzen."

2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ungeachtet anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 10, kann die Kommission in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse geeignete Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten ergreifen, wenn Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ernsthafte Störungen der Märkte der Union und ihrer Regulierungsmechanismen verursachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen."

3. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.01.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion